GWB §§ 33, 20 Abs. 1 und 2; GVO 2790/99 Art. 4 lit. b - Depotkosmetik im Internet
Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, dass die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen.
BGH-Urteil vom 04.11.2003 - KZR 2/02
Quelle: DER BETRIEB, 20.01.2004
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