Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als Auktion bezeichneten Verkaufsaktion im Internet (umgekehrte Versteigerung) wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i. S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, an dem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktionatoren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.
BGH-Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 141/02
Quelle: DER BETRIEB, 04.02.2004
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