Wird Eigentum an einem Gemälde durch eine Suchmeldung auf der Datenbank „Lost Art“ und eine Interpol-Fahndung beeinträchtigt? Mit dieser Frage befasst sich aktuell der Bundesgerichtshof.
Andreas Achenbach „Kalabrische Küste – Scilla“
Das Bild aus Privatbesitz wird belastet durch eine Suchmeldung auf der Datenbank Lost Art und eine Interpol-Fahndung.
Bild: Süddeutsche Privatsammlung
Düsseldorf Seit vier Jahren wehrt sich ein süddeutscher Sammler durch alle gerichtlichen Instanzen hindurch gegen den Eintrag eines Gemäldes auf der Lost Art-Datenbank für potenzielle NS-Raubkunst und eine Interpol-Fahndung. Grundlage für den Eintrag auf Lost Art ist eine Prüfung auf Plausibilität. Es geht um eine von Andreas Achenbach gemalte Küstenlandschaft, die der Sammler 1999 gutgläubig erworben hatte.
Am 25. Mai verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, ob das Eigentum des Sammlers nun durch die behördliche Maßnahmen mit einem Makel behaftet werden – das Bild also unverkäuflich wird. Die attraktive Küstenlandschaft hatte einst der Galerist Max Stern gehandelt.
Die Materie ist komplex, weshalb es noch nicht zu einer Entscheidung kam. Sollte der BGH am 21. Juli dem Sammler Recht geben, folgt daraus, dass die Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste (DZK) als Betreiberin der Datenbank ihre Eintragungspraxis anpassen müsste. Eine Plausibilitätsprüfung würde für einen Eintrag nicht mehr ausreichen.
Kritiker sehen das ganze Konstrukt Lost Art gefährdet. „Müsste man Einträge auf Verlangen löschen, wüsste niemand mehr um die Provenienz, jedenfalls potenzielle Käufer nicht“, argumentiert Rechtsanwalt Ulf Bischof, Prozessbevollmächtigter des beklagten Treuhänders der Stern-Foundation.
Die Frage ist aber, ob die betroffenen Objekte dann tatsächlich ohne Vergangenheit gehandelt werden könnten, was die Beklagten befürchten. Doch das wäre schon deshalb nicht möglich, da sich ein Händler, der ein belastetes Werk „in Verkehr“ brächte, nach dem Kulturgutschutzgesetz strafbar machen würde.
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