Der Verbraucherzentrale Bundesverband siegt im Ringen um Änderungen in AGB vor Gericht gegen die Sparda-Bank Hannover. Weiteren Banken drohen Unterlassungsklagen.
Sparda-Bank
Mit einem Schreiben im September hatte die Sparda-Bank Hannover auch die Weiternutzung des Kontos als Zustimmung zu den AGB gewertet.
Bild: imago/Chris Emil Janßen
Frankfurt Über die erforderliche Zustimmung bei höheren Kontopreisen gibt es erneut Streit. Aus Sicht von Verbraucherschützern stimmen Kundinnen und Kunden durch die Nutzung ihres Kontos nicht automatisch Vertragsänderungen wie beispielsweise Preisanpassungen zu. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) ist in einem Fall gegen die Sparda-Bank Hannover vorgegangen und hat nun vor Gericht recht bekommen.
Das Landgericht Hannover habe der einstweiligen Verfügung stattgegeben und das Vorgehen der Bank untersagt, teilte der VZBV am Dienstag mit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Wir prüfen derzeit verschiedene Optionen für den Umgang mit diesem Urteil und behalten uns rechtliche Schritte vor“, betont die Sparda-Bank Hannover auf Anfrage des Handelsblatts. Das Geldhaus hatte vor einigen Monaten angekündigt, die Gebühren für Girokonten zu erhöhen und für Bestandskunden per August neue Preismodelle einzuführen.
„Benötigt eine Bank die Zustimmung zu einer Vertragsänderung, reicht dafür die bloße Weiternutzung des Kontos durch die Kundinnen und Kunden – etwa durch eine Überweisung oder eine Geldabhebung – nicht aus“, sagte David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des VZBV. Laut VZBV hatte die Sparda-Bank in einem Kundenschreiben vom September erklärt, dass sie neben einer ausdrücklichen Zustimmung auch die künftige Nutzung des Kontos als Einwilligung werten werde.
Das Vorgehen des VZBV und die Entscheidung des Landgerichts Hannover dürften in der Bankenbranche für Aufmerksamkeit sorgen. Zumal dem Verbraucherschützer Bode zufolge weitere vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Man prüfe sie und werde sie gegebenenfalls mit weiteren Unterlassungsklagen angreifen.
Zuletzt hatte sich angedeutet, dass auch andere Banken bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Preisanhebungen vermehrt auf das konkludente Handeln setzen dürften. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Handlung eine Willenserklärung impliziert.
Hintergrund für das Vorgehen der Geldhäuser ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von April 2021. Demnach müssen Geldhäuser bei Änderungen der AGB, zum Beispiel bei Preiserhöhungen, die ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden einholen. Geklagt hatte der VZBV gegen die Postbank, die die Preise in den vergangenen Jahren mehrfach angehoben hatte.
Bis zum Urteil hatten Banken und Sparkassen die Gebühren üblicherweise über die bestehenden AGB-Klauseln erhöht. Sie gingen von einer stillschweigenden Zustimmung der Kunden aus, wenn diese einer Änderung nicht binnen zwei Monaten widersprachen. Die Geldhäuser holen nun zum einen die Zustimmung für gerade angekündigte Gebührenerhöhungen ein. Zum anderen brauchen sie die Einwilligung der Kunden zu Preisanhebungen in den vergangenen drei Jahren.
Das Problem: Nicht alle Kundinnen und Kunden stimmen zu. Die restlichen fünf bis zehn Prozent der Kunden zu erreichen gilt als schwierig. Erste Banken und Sparkassen haben daher Kontokündigungen ausgesprochen.
Auch die Postbank, die zur Deutschen Bank gehört, setzte bereits vor einigen Monaten auf Zustimmung durch Weiternutzung – allerdings in einer speziellen Konstellation. Sie hatte betreffende Konten im Frühling gekündigt. Wenn Kunden die Kontoverbindung danach weiternutzten, betrachtete die Bank das als Annahme der AGB. Dagegen ist der VZBV nicht vorgegangen.
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