Die Gebäudeversicherung sorgt in Eigentümergemeinschaften oft für Streit. Schäden treten vielleicht nur in einzelnen Wohnungen auf – laut BGH müssen sich unter Umständen alle beteiligen.
Karlsruhe Wohnungseigentümer können verpflichtet sein, einen Schaden in der Anlage gemeinschaftlich mitzubezahlen, der nur eine einzige fremde Wohnung betrifft. Eine solche Regelung bei der Gebäudeversicherung sei grundsätzlich rechtmäßig, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag. Eine höhere Selbstbeteiligung bedeute niedrigere Versicherungsbeiträge, und davon profitierten alle. Also müssten auch alle gemeinsam die Kosten tragen. Es kann aber auch Gründe für eine abweichende Regelung geben (Az. V ZR 69/21).
Über die Aufteilung des Selbstbehalts wird offenbar seit Jahren immer wieder heftig gestritten, wie die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner in der Verhandlung am 1. Juli gesagt hatte. Viele Wohnungseigentümergemeinschaften dürften das Urteil daher mit Interesse verfolgen.
Eine Wohngebäudeversicherung springt ein, wenn ein Haus beschädigt oder ganz zerstört wird. Abgesichert sind üblicherweise Schäden durch Leitungswasser, Feuer und durch Naturgefahren wie Sturm und Hagel.
Im konkreten Fall ging es um eine große Anlage in Köln mit sehr vielen kleineren Wohnungen und einer großen Gewerbeeinheit. In den Wohnungen treten wegen mangelhafter Leitungen sehr oft Wasserschäden auf. Allein im Jahr 2018 beliefen sich diese auf rund 85.000 Euro.
Aufgrund der vielen Schäden müssen die Wohnungseigentümer inzwischen einen Selbstbehalt von 7500 Euro pro Schadenfall tragen, die Versicherung erstattet nur noch etwa ein Viertel der Schäden. Die Eigentümer der Gewerbeeinheit müssen wegen ihres hohen Flächenanteils besonders viel zahlen, obwohl sie nach eigenen Angaben noch nie einen Wasserschaden hatten – und hatten deshalb geklagt.
Die bisherige Regelung halten die Karlsruher Richterinnen und Richter grundsätzlich für rechtmäßig. Die Entscheidung für einen Selbstbehalt im Versicherungsvertrag sei regelmäßig damit verbunden, dass die Gemeinschaft als Versicherungsnehmerin eine herabgesetzte Prämie zu zahlen hat. Das sei für die Wohnungseigentümer wegen der damit einhergehenden Verringerung des Hausgelds wirtschaftlich sinnvoll.
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Außerdem sei die Zahlung des Selbstbehalts ein überschaubares und genau festgelegtes Risiko. Dieses durch Mehrheitsentscheidung eingegangene Risiko müsste gemeinschaftlich getragen werden, egal wo der Schaden auftritt.
Nach der Entscheidung der Richter gilt auch nichts anderes, wenn der Selbstbehalt wegen ungewöhnlich häufiger Schäden zwangsweise so hoch angesetzt ist: Auch dann hätten alle etwas davon, dass die Anlage überhaupt versichert sei.
Gleichwohl könnte eine künftige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gerechtfertigt sein, so der BGH. Das wäre der Fall, wenn das Auftreten der Leitungswasserschäden in den Wohneinheiten auf bauliche Unterschiede in den Wohn- und Gewerbeeinheiten zurückzuführen ist. Nicht ausreichend wäre hingegen, wenn die Bauweise die gleiche ist und nur die einzelnen Eigentümer die Wohn- und Gewerbeeinheiten anders nutzen.
Wie es sich in diesem Fall verhält, muss das Kölner Landgericht nun noch einmal prüfen.
Mit Material von dpa
Erstpublikation: 16.09.2022, 14:27 Uhr.
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