Verbraucher können in der Coronakrise bei bestimmten Darlehensverträge die Zins- und Tilgungsleistungen aussetzen. Was dabei zu beachten ist.
Eigenheim in Ludwigsburg
Bei Immobiliendarlehen können Verbraucher derzeit die Aussetzung der Zins- und Tilgungszahlungen veranlassen.
Bild: obs
Berlin Viele Hilfen in der Coronakrise gehen direkt von der Bundesregierung aus. Bei speziellen Maßnahmen zur Entlastung der Verbraucher wurde die Kreditwirtschaft in die Pflicht genommen. Was kann der Verbraucher erwarten? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Der Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit kann schnell dazu führen, dass der Verbraucher nicht mehr alle finanziellen Verpflichtungen wie bisher bedienen kann. Wird der Verbraucher bei der Bedienung seiner Kredite entlastet?
Ja, der Bundestag hat am 25. März beschlossen, dass für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März abgeschlossen wurden, die Zins- und Tilgungsleistungen ausgesetzt werden können.
Für welche Kredite gilt das genau?
Es geht um Darlehensverträge, die ein Verbraucher zu privaten Zwecken abschließt. Das trifft beispielsweise auf Ratenkredite zu, aber auch auf Immobiliendarlehen. Dabei orientiert sich die Regierung am Paragrafen 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ausgenommen von der Regelung sind Förderdarlehen, Arbeitgeberdarlehen und Darlehen unter 200 Euro.
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