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24.08.2018

06:30

Anlagebetrug

P&R-Verwalter klärt Fragen zu Forderungsanmeldungen – das müssen Anleger jetzt wissen

Von: Gertrud Hussla

Nicht alle P&R-Anleger wollen auf „ihren“ Container verzichten – und was folgt anschließend? Ein Formular sorgt für offene Fragen.

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Düsseldorf Es war ein Mammutunterfangen mit Hindernissen: Nach der Insolvenz des Anbieters von Containerinvestments P&R haben Insolvenzverwalter Michael Jaffè und sein Team etwa 86.000 vorausgefüllte Forderungsanmeldungen verschickt. Dateien und Adressen mussten mehrfach gegengeprüft und auch korrigiert werden, die Zusendung der Formulare verzögerte sich um einige Tage.

Inzwischen sind nach Auskunft eines Sprechers schon mehr als 30.000 Anmeldungen wieder unterschrieben beim Verwalter eingetroffen. Manche Anleger hätten sich sogar bedankt. Doch ganz so glatt wie geplant läuft die Aktion trotzdem nicht. Viele der Anleger scheuen sich, jetzt schon eine Klausel zu unterschreiben, dass sie auf alle Rechte „ihres“ Container verzichten sollen. 

Nun laufen sowohl bei der P&R-Verwaltung als auch in Kanzleien die Drähte heiß. Die Gläubiger wollen bei der Anmeldung ihrer Forderungen nichts falsch machen. Die wichtigsten Fragen für Anleger:

Kann ich meine Forderung auch nach dem 14. September noch einreichen?

Ja. Die Abgabe-Frist hat das Amtsgericht München vor allem gesetzt, um die Gläubigerversammlung am 18. Oktober vernünftig vorbereiten zu können. Anmeldungen können auch danach noch eingeschickt werden. Sollte die Forderungs-Liste so spät eintreffen, dass das Gericht noch einen extra Prüfungstermin ansetzen muss, zahlt der Gläubiger dafür eine geringe Gebühr. 

Ist die Forderungsanmeldung noch gültig, wenn ich den dort eingefügten Verzicht auf spezielle Rechte (Aussonderungs- und Absonderungsrechte) nicht mitunterschreibe?

Ja, sie ist auch gültig, wenn dieser Passus durchgestrichen ist oder in einer Forderungsanmeldung ganz fehlt. Das hat ein Sprecher der Kanzlei dem Handelsblatt noch einmal bestätigt.

Mehrere Anlegeranwälte wollen für ihre Mandanten eigene Forderungsanmeldungen einschicken, in denen die Passage zunächst nicht vorkommt. Wichtig ist bei der Anmeldung, dass alle Adressen stimmen und die Anmeldung unterschrieben ist. Erst in einem späteren Prüfungstermin wird entschieden, was mit den Forderungen passiert, bei denen Verzichtserklärungen fehlen. 

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich vorerst keine Verzichtserklärung abgebe?

Laut Insolvenzverwalter müssten Anleger, die auf „ihren“ Container bestehen, diesen auch selbst verwerten, sofern er überhaupt auffindbar ist. An den Ausschüttungen aus der Verwertung der übrigen Container nehmen sie nicht teil.

Hier scheint die Rechtslage allerdings noch nicht bis ins letzte Detail geklärt zu sein. Anleger-Anwalt Peter Mattil etwa lässt sie noch prüfen. Er vergleicht die Situation mit der Insolvenz des Containerinvestment-Anbieters Magellan: „Bei Magellan war es so, dass der Insolvenzverwalter anfangs auch das Eigentum der Anleger bestritt, es dann aber anerkannte.“

Die Container seien dann schnell und reibungslos an den Meistbietenden verkauft worden. Die Erlöse seien direkt an die Anleger geflossen. Natürlich sei der Fall P&R anders gelagert, weil so viele Container fehlten. Mattil und andere Anwälte empfehlen, bis zur endgültigen Klärung der Eigentumssituation keine Verzichtserklärungen zu unterschreiben. 

Kann ich auch ohne Abgabe der Verzichtserklärung an der Gläubigerversammlung im Oktober teilnehmen?

Ja. Der Prüfungstermin für alle Forderungsanmeldungen findet ohnehin erst im November statt. Der Gläubiger muss sich bei der Versammlung nur als Container-Investor ausweisen können (Personalausweis, Anschreiben des Insolvenzverwalters). 

An wen soll ich die Forderungsanmeldung schicken?

Wer einen Anwalt hat, kann das Schreiben dorthin weiterleiten. Er kümmert sich um die korrekte Anmeldung. Alle anderen schicken ihre Anmeldung direkt an die im Formular angegebene Adresse des Insolvenzverwalters. 

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