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27.03.2023

13:00

Online-Mitgliederversammlung

Bund macht den Weg für digitalisierte Vereine frei

Mit dem neuen Gesetz folgt der Gesetzgeber dem Beispiel von Aktiengesellschaften. Diese dürfen seit vergangenem Jahr virtuelle Hauptversammlungen abhalten.

Mitgliederversammlungen lassen sich künftig rein virtuell oder hybrid – also mit einzelnen zugeschalteten Mitgliedern – abhalten. E+/Getty Images

Videokonferenz

Mitgliederversammlungen lassen sich künftig rein virtuell oder hybrid – also mit einzelnen zugeschalteten Mitgliedern – abhalten.

Freiburg Seit längerem veröffentlicht das „International Institute for Management Development“ (IMD) aus der Schweiz jährlich sein World Digital Competitiveness Ranking, das 63 Länder nach ihrer digitalen Wettbewerbsfähigkeit bewertet. Deutschland belegte im letzten Ranking nur den 19. Platz. An der Spitze liegen Dänemark, die USA und Schweden. Dass Frankreich auf Platz 22 liegt und Italien auf Platz 39, ist ein schwacher Trost.

Mit einer aktuellen Initiative will deshalb der deutsche Gesetzgeber den Fortschritt forcieren: Mitgliederversammlungen deutscher Vereine lassen sich künftig rein virtuell oder hybrid – also mit einzelnen zugeschalteten Mitgliedern – durchführen. Eine Präsenzveranstaltung ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben; Vereinsmitglieder können ihre Mitgliederrechte auch „im Wege der elektronischen Kommunikation“ ausüben.

Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Entscheidung viel Zeit gelassen. Während die virtuelle Hauptversammlung im Aktienrecht schon im Juli 2022 ihren Weg ins Aktiengesetz gefunden hat, liefen die Corona-bedingten Übergangsregelungen für Vereine am 31. August 2022 aus. Erst ein gutes halbes Jahr später hat der Bundestag auch bei Vereinen das Zeitalter der Digitalisierung eingeläutet. „Diese Neuerung ist uneingeschränkt zu begrüßen und war überfällig“, meint Gerhard Manz, Mitglied des Präsidiums von bwcon e.V., der führenden Wirtschaftsinitiative zur Förderung des Innovations- und Hightech-Standorts Baden-Württemberg.

Teilnahme per Chat oder E-Mail

Nach Paragraf 32 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch neue Fassung kann der Vorstand eines Vereins bei der Einberufung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. Damit sind hybride Versammlungen bei Vereinen – anders als bei Aktiengesellschaften – von Gesetzes wegen auch ohne entsprechende Verankerung in der Satzung möglich.

Für eine rein virtuelle Versammlung bedarf es dagegen eines ermächtigenden Beschlusses der Mitgliederversammlung. Wurde die Ermächtigung zur Einberufung virtueller Mitgliederversammlungen einmal erteilt, kann der Vorstand alle künftigen Versammlungen in dieser Form abhalten, bis die Ermächtigung durch Beschluss zurückgenommen wird.

Wenn der Vorstand zu einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung einlädt, muss er angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte geltend machen können, das heißt welches elektronische Kommunikationsmittel genutzt wird und mit welchen technischen Mitteln an der Versammlung teilgenommen werden kann. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle Mitglieder genügend Zeit haben, um sich auf eine virtuelle Teilnahme technisch vorzubereiten. Denkbar ist die Übertragung per Videokonferenz, aber auch eine Teilnahme per Chat, per Telefon oder per E-Mail.

„In der Praxis dürfte sich die hybride Versammlung durchsetzen, an der jedes Mitglied von jedem Ort der Welt aus teilnehmen kann“, meint Hans-Georg Kaiser, Mitglied des Vorstands der Freunde und Förderer des renommierten Freiburger Barockorchesters, das Auftritte rund um den Globus hat. Für rein virtuelle Versammlungen sieht Hans-Georg Kaiser keinen Bedarf: „Es werden sich immer einige Mitstreiter finden, die sich gerne persönlich, in geselliger Runde treffen. Denn die Mitgliederversammlung eines Vereins ist viel mehr als nur das Abarbeiten der Tagesordnung.“

Barbara Mayer ist Partnerin der Kanzlei Advant Beiten und Autorin der Fachzeitschrift „Betriebsberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.

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