Das Bundesfinanzministerium schlägt eine Änderung der Definition sogenannter Sachbezüge vor. Dies könnte Nachteile für mehrere Millionen Arbeitnehmer bringen.
Frankfurt Es ist kaum mehr als eine Randnotiz, zwei Sätze eines insgesamt 225-seitigen Gesetzesentwurfs, doch die könnten für Millionen Arbeitnehmer unangenehme Folgen haben: Das Bundesfinanzministerium (BMF) schlägt eine Änderung in der Definition sogenannter Sachbezüge vor.
Bisher gehören dazu nicht nur Waren und Dienstleistungen, sondern auch Gutscheine und Prepaid-Karten, über die Arbeitgeber ihren Angestellten monatlich bis zu 44 Euro zukommen lassen können – ohne darauf Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Sowohl für die Prepaid-Karten als auch für bestimmte Gutscheine könnte dieser Vorteil bald passé sein.
Nach Schätzungen von Edenred, einem der größten Anbieter solcher Karten und Gutscheine, könnten rund sechs Millionen Deutsche von der Gesetzesänderung betroffen sein. Christian Aubry, Geschäftsführer von Edenred Deutschland und Vorstandsmitglied des Prepaid Verband Deutschland (PVD), stützt sich bei dieser Zahl auf eine Ipsos-Studie, die sein Unternehmen vor zwei Jahren in Auftrag gegeben hatte.
Damals wurden 500 Unternehmen befragt, mehr als die Hälfte gewährte ihren Angestellten steuerbegünstigte Sachbezüge in Höhe von bis zu 44 Euro. 62 Prozent boten dies allen Mitarbeitern an. Ein Drittel wiederum setzte auf Geschenkgutscheine und 20 Prozent auf Guthabenkarten.
„Bei 33 Millionen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten kommen wir grob auf sechs Millionen Betroffene“, sagt Aubry. Diese Schätzung sei jedoch noch zurückhaltend: „Allein die Mitglieder des PVD haben 3,5 Millionen Prepaidkarten an Unternehmen ausgegeben.“ Hinzu kommen Anbieter, die keine Verbandsmitglieder sind, so etwa Givve mit 360.000 Karten.
Es muss nicht immer die Gehaltserhöhung sein, auch mit steuerbegünstigten Sachleistungen können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für gute Leistungen belohnen.
Für Arbeitnehmer sind solche Prepaid-Karten praktisch. Ihr Arbeitgeber kann darauf monatlich bis zu 44 Euro einzahlen, und sie können damit in sehr vielen Geschäften bezahlen – Geldabheben ist dagegen nicht möglich. Nach dem Willen des BMF sollen solche Geldleistungen nicht mehr wie Sachbezüge behandelt werden.
Wie auf das Gehalt müssten darauf also Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Eine Ausnahme sieht der Entwurf nur für Gutscheine vor, „die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen“.
Das Ziel dieser Änderung: „Entgeltoptimierungsmodelle, insbesondere auch für Besserverdienende, sollen zukünftig begrenzt werden. Die Abgrenzung von Geldleistungen zu Sachleistungen soll dafür konkretisiert werden“, sagte eine Sprecherin des BMF dem Handelsblatt. Hintergrund: Die Definition der „Sachbezüge“ ist nicht nur für die 44-Euro-Freigrenze wichtig. In Paragraf 37b EStG ist zudem geregelt, dass Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10.000 Euro pauschal mit einem Steuersatz von „nur“ 30 Prozent versteuert werden müssen. Für Gutverdiener ergibt sich daraus eine Steuerersparnis, denn der Spitzensteuersatz in Deutschland liegt bei 42 Prozent.
Geldleistungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro auf Prepaid-Karten steuerlich zu begünstigen sei aber nicht gerechtfertigt, so die BMF-Sprecherin: „Damit würden all diejenigen Arbeitnehmer benachteiligt, deren Arbeitgeber Geldbeträge nicht auf eine Prepaid-Karte leisten, sondern auf das Konto des Arbeitnehmers zahlen.“ Die neue Definition wiederum könnte vor allem Durchschnittsverdiener treffen. Fraglich ist, welche Alternative Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zu den monatlichen 44 Euro via Prepaid-Karte anbieten würden.
Für die Anbieter von Prepaid-Karten könnte mit einer solchen Gesetzesänderung ein großer Teil ihres Geschäfts gefährdet sein. „Das Nachsehen hätten auch kleine und mittelständische Händler“, sagt Aubry. Insbesondere „City-Cards“, mit denen Arbeitnehmer bei lokalen Händlern bezahlen können, seien bisher sehr beliebt.
Widerstand kommt auch vom saarländischen Finanzminister Peter Strobel. Er lehnt die Überlegungen des BMF ab. Die Karten seien ein „flexibles, unbürokratisches Element der Sachzuwendung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze“. Zudem wäre die Änderung „ein Konjunkturprogramm für Amazon zulasten des deutschen Mittelstandes, weil Gutscheine des Internetriesen weiterhin als Sachwert gelten“.
Gregor Kirchhof, Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Uni Augsburg, hat zudem verfassungsrechtliche Bedenken: „Die Änderung hätte tiefgreifende Folgen für das Steuersystem. Bisher wurde im Gesetz nur geregelt, wofür Arbeitnehmer die Zuwendungen verwenden dürfen.
Mit der Anpassung würde der Gesetzgeber auch noch Erfüllungsmodalitäten vorgeben – also etwa die Verwendung von Prepaid-Karten ausschließen“, so Kirchhof. „Diese Einschränkung stößt auf erhebliche verfassungsrechtliche Einwände.“ Nach dem Willen des BMF sollen die Änderungen im Januar 2020 in Kraft treten. Zuvor müssen jedoch Bundestag und Bundesrat darüber abstimmen.
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