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26.03.2021

16:45

Serie – Ratgeber Steuererklärung

Verluste geltend machen: Diese Steuerregeln sollten Anleger kennen

Von: Katharina Schneider, Laura de la Motte

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer ist die Besteuerung von Kapitalerträgen einfacher geworden. Doch es gibt wichtige Neuerungen.

Anleger müssen Gewinne versteuern, können aber auch Verluste steuerlich geltend machen. IMAGO

Die Kurse im Blick

Anleger müssen Gewinne versteuern, können aber auch Verluste steuerlich geltend machen.

Frankfurt Eigentlich funktioniert die Besteuerung von Kapitalerträgen ganz einfach: Ein Viertel der Zinsen, Dividenden, Aktien- und Derivategewinne behält die Bank automatisch ein und führt sie an den Fiskus ab. Doch in den Details gibt es einige Besonderheiten, zum Beispiel bei Kapitalanlagen im Ausland. Noch dazu gab es zuletzt mehrere Neuerungen, die Anleger kennen sollten.

An eine davon – die neue Besteuerung von Investmentfonds – haben sich manche vielleicht schon gewöhnt. Eine andere – die veränderte Anrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften – wird erst ab 2021 relevant.

Trotzdem sollten Anleger das schon im Blick haben. Die wichtigsten Informationen rund um Kapitalerträge im Überblick:

Sparerpauschbetrag

Grundsätzlich gilt: Für Ledige bleiben jährlich Kapitalerträge in Höhe von 801 Euro steuerfrei, bei Verheirateten sind es 1602 Euro. Um von diesem Sparerpauschbetrag direkt zu profitieren, müssen Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Ist das nicht geschehen oder war die Verteilung auf mehrere Banken ungünstig, kann dies über die „Anlage KAP“ in der Steuererklärung korrigiert werden.

Ehe- und gesetzliche Lebenspartner füllen jeweils eine eigene Anlage aus. Sparer mit einem niedrigen persönlichen Steuersatz sollten in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. „Das Finanzamt prüft dann, ob die Anwendung des persönlichen Steuersatzes günstiger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt).

Um sich diesen Aufwand zu sparen, können Steuerzahler, deren Gesamteinkünfte unterhalb des Grundfreibetrags von 9408 Euro für 2020 liegen, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) beantragen. Legen sie diese der Bank vor, werden erst gar keine Steuern zurückbehalten.

Attraktiv kann die NV zum Beispiel für Rentner sein oder auch für Studierende, die etwa aus einem Aktiendepot Dividendenausschüttungen bekommen und die Aktien versteuern müssten. Die NV gilt in der Regel für drei Jahre. Wenn sich die persönlichen Einkommensverhältnisse ändern, müssen Steuerpflichtige das dem Finanzamt melden.

Auch die Kirchensteuer wird inzwischen eigentlich automatisch von den Banken einbehalten, da sie die Information über die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Wer dort allerdings einen sogenannten Sperrvermerk beantragt hat, muss die Steuererklärung anfertigen, damit das Finanzamt die Kirchensteuer darüber ermitteln kann.

Ob die Kirchensteuer bereits einbehalten wurde, kann in der Jahressteuerbescheinigung der Bank geprüft werden, diese wird von den Geldinstituten kostenlos zur Verfügung gestellt.

Ausländische Kapitalerträge

Komplizierter ist es, wenn Anleger ihr Geld im Ausland angelegt haben. Es gilt: Wer in Deutschland steuerpflichtig ist, muss seine Einnahmen auch hier versteuern. Doch anders als Banken in Deutschland führen ausländische Institute in der Regel keine Abgeltungsteuer an den deutschen Fiskus ab. Anleger müssen ihre ausländischen Kapitalerträge deshalb selbst in ihrer Steuererklärung angeben. Ansonsten würden sie Steuerhinterziehung begehen.

Wenn es sich bei solchen Erträgen beispielsweise um Zinseinnahmen oder Gewinne aus Aktienverkäufen handelt, müssen sie in der Anlage KAP erklärt werden. Neu ist seit der Steuererklärung für 2018 die Anlage KAP-INV. Darin geben Steuerzahler ihre Erträge aus Investmentfonds an, die bei einer Bank im Ausland verwahrt werden. Das gilt für laufende Erträge und Gewinne oder Verluste aus einer Veräußerung des Fonds.

Komplizierter sind Investments im Ausland auch, da viele Länder auf Kapitalerträge wie Dividenden und Zinsen eine sogenannte Quellensteuer erheben. Diese liegt teils bei bis zu 35 Prozent. Trotzdem werden die Anleger auch in Deutschland zur Kasse gebeten. Damit sie nicht doppelt belastet werden, können die bereits gezahlten Steuern zum Teil auf die Abgeltungsteuer angerechnet werden.

Ein Beispiel: Ein Anleger besitzt Aktien des Schweizer Unternehmens Nestlé und hat Anspruch auf umgerechnet 1000 Euro Dividende. Davon behält der Schweizer Fiskus 35 Prozent ein. Dem Anleger bleiben also noch 650 Euro. Zusätzlich würde nun eigentlich auch das deutsche Finanzamt 25 Prozent Abgeltungsteuer auf die Dividende erheben – dann blieben dem Anleger nur noch 400 Euro übrig. Dank eines Doppelbesteuerungsabkommens wird der zweifache Abzug jedoch verhindert, 15 Prozent Quellensteuer sind auf die deutsche Steuerschuld anrechenbar. Die übrigen 20 Prozent kann der Anleger beim Schweizer Fiskus zurückfordern.

Investmentfonds

Anleger, die schon seit mehreren Jahren in ausländische thesaurierende Fonds investiert haben, kennen das Prozedere noch: Solche Fonds legen Erträge – etwa aus Zinsen und Dividenden – gleich wieder an und schütten diese nicht an die Anleger aus. Trotzdem mussten Anleger in ihrer Steuererklärung in der Vergangenheit sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge angeben. In der Steuererklärung für 2018 ist dieser Aufwand dank der Investmentsteuerreform erstmals weggefallen.

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Seit dem Steuerjahr 2018 werden inländische und ausländische Fonds gleich behandelt. Depotführende Banken berechnen nun für alle Fonds eine sogenannte Vorabpauschale. Trotz dieser Vereinfachung: Beim Verkauf der Fondsanteile werden die bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge allerdings wieder relevant. Dann behält die Depotbank auf den Gewinn und auf die aufgelaufenen Erträge pauschal die Abgeltungsteuer ein. Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, müssen Steuerzahler belegen, dass sie die ausschüttungsgleichen Erträge bereits versteuert haben.

Freibeträge für Altanleger

Am einfachsten hatten es in der Vergangenheit Anleger, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer – also vor dem 1. Januar 2009 – Fondsanteile oder Aktien innerhalb Deutschlands erworben haben. Der Grund: Beim Kauf der Wertpapiere galt noch die einjährige Spekulationsfrist. Nach deren Ablauf konnten Veräußerungsgewinne steuerfrei eingestrichen werden.

Für Investmentfonds gibt es hier – ebenfalls im Zuge der Investmentsteuerreform – eine Änderung; steuerfrei bleiben nur noch die Wertzuwächse bis 31. Dezember 2017. Wer seine alten Fondsanteile ab 2018 veräußert, muss auf die Wertzuwächse, die seit dem 1. Januar 2018 erzielt wurden, Abgeltungsteuer zahlen.

Doch es gibt ein Trostpflaster: Pro Person, die über Altfondsbestände verfügt, gewährt das Finanzamt einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Allerdings: „Bei der Bank ist die Höhe des verbleibenden Freibetrags nicht hinterlegt, daher behält sie die Steuern zunächst ein, und Anleger können sie über die Steuererklärung zurückfordern“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

In der Anlage KAP gibt es dafür die neue Zeile 8a. Verbleibende Freibeträge für Alt-Anteile an Investmentfonds aus einer Feststellung des Finanzamtes im Vorjahr müssen dagegen in die neue Anlage „Sonstiges“ eingetragen werden. Unverändert ist die Regelung für laufende Erträge aus alten Fonds und Aktien – etwa Dividenden: Auf diese mussten Anleger schon seit 2009 Abgeltungsteuer zahlen.

Keine Abgeltungsteuer bei Gold, Antiquitäten und Devisen

Nicht zu den Kapitaleinkünften zählen private Veräußerungsgeschäfte. Hier gibt es jedoch eine gesetzliche Spekulationsfrist. Eine einjährige Spekulationsfrist gilt beispielsweise beim Verkauf von Schmuck, Antiquitäten, Edelsteinen oder Oldtimern, aber auch Edelmetallen wie Gold und Silber sowie Devisen.

Bei vermieteten Immobilien gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Diese greift allerdings nicht, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt wurde.

Für Indexfonds auf den Goldpreis, sogenannte Exchange Traded Commodities (ETC), gibt es ebenfalls die einjährige Spekulationsfrist, aber nur, wenn Anleger mit den ETCs einen Anspruch auf Auslieferung des Edelmetalls erwerben. So ist es etwa bei Xetra-Gold von der Deutschen Börse oder Euwax-Gold von der Börse Stuttgart (BFH Az.: VIII R 35/14). Finanzinstrumente wie Zertifikate auf den Goldpreis oder Indexfonds auf Goldminen-Aktien zählen dagegen zu den Kapitaleinkünften.

Für die privaten Veräußerungsgeschäfte gilt: Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind die Gewinne steuerfrei. Wer aber eher mit Gewinn verkauft, muss darauf keine Abgeltungsteuer zahlen, sondern die persönliche Einkommensteuer – bei vielen Anlegern liegt diese deutlich über den 25 Prozent Abgeltungsteuer.

Es gibt aber eine Freigrenze: „Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat“, steht in Paragraf 23 EStG. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) warnt jedoch: „Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres.“

Wer also neben einem ETC innerhalb eines Jahres auch noch einen antiken Schrank gekauft und verkauft hat, muss die Gewinne addieren. Und: Wer auch nur einen Euro über der Freigrenze liegt, muss seinen kompletten Veräußerungsgewinn versteuern.

Kryptowährungen

Keine Abgeltungsteuer, sondern gegebenenfalls Einkommensteuer fällt auch beim Handel mit Bitcoin, Ethereum und Co. an. Die Finanzaufsicht Bafin hat solche Kryptowährungen rechtlich als Rechnungseinheiten eingestuft. Sie seien zwar mit Devisen vergleichbar, aber keine gesetzlichen Zahlungsmittel und auch kein E-Geld, so der Regulator.

Steuerlich werden die Coins als sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt. Das heißt: Wenn Privatleute sie innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen oder tauschen, handelt es sich auch um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist müssen die Gewinne dann versteuert werden.

Im einfachsten Fall hat ein privater Anleger eine bestimmte Anzahl von Kryptocoins gekauft und tauscht diese nach mehr als einem Jahr Haltedauer vollständig wieder in Euro um. „Bei dieser Konstellation werden keine Steuern fällig“, sagt Rauhöft. Etwas komplizierter wird es, wenn mehrfach Coins gekauft wurden. „Dann wird in der Regel das sogenannte Fifo-Verfahren angewandt – first in, first out“, erklärt Rauhöft.

Das bedeutet, dass die Coins, die zuerst angeschafft wurden, auch zuerst wieder aus der Wallet, also aus der digitalen Geldbörse, herausgenommen werden müssen. „Eine sorgfältige Dokumentation der einzelnen Kaufdaten und -kurse sowie der Daten zum Verkauf ist enorm wichtig“, mahnt der Steuerexperte. Nur so könnten die Einnahmen ordnungsgemäß versteuert oder eine Steuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Insbesondere für sogenannte Trader, die Kryptowährungen kurzfristig und häufig handeln, entsteht dadurch ein hoher Aufwand.

Wer Kryptowährungen kürzer als ein Jahr hält, muss die entstandenen Gewinne mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Nach Ablauf der Einjahresfrist sind sie steuerlich nicht mehr relevant.

Wenn sie allerdings innerhalb eines Jahres entstanden sind, können sie als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist jedoch nicht möglich. Auch solche Verluste können allerdings jedes Jahr neu vorgetragen und später verrechnet werden.

Wichtig: Ein steuerlich relevanter Gewinn entsteht nicht erst dann, wenn ein Anleger Coins in Euro tauscht. Auch ein Tausch in eine andere Kryptowährung stellt bereits eine Veräußerung dar. Das Gleiche gilt, wenn mit der Kryptowährung eine Ware oder Dienstleistung bezahlt wird. In diesem Fall muss berücksichtigt werden, zu welchem Kurs die Coins angeschafft wurden und welchen Kurs sie hatten, als sie gegen die Ware oder Dienstleistung eingetauscht wurden.

Verluste mit Gewinnen verrechnen

Nicht nur Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen miteinander verrechnet werden. Wer beim Geldanlegen mal kein Glück hatte, kann auch Verluste aus Kapitalvermögen mit Kapitalerträgen verrechnen und so Steuern sparen – das gilt für Wertpapiere, die nach 2008 erworben wurden.

Dabei unterscheidet das Finanzamt zwei Verrechnungstöpfe. Der erste ist der „Aktien-Verlustverrechnungstopf“. Hier werden Gewinne aus Aktien, REITs (börsennotierte Immobiliengesellschaften) und Vollrisikozertifikaten mit Andienungsrecht (die also jederzeit eingelöst werden können) mit realisierten Verlusten aus ebendiesen Papieren verrechnet.

Bleibt ein Verlust, so bleibt dieser im „Aktien-Verrechnungstopf“ und kann im Folgejahr wieder nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Ob diese Einschränkung für Aktienverluste rechtens ist, darüber will der Bundesfinanzhof in diesem Jahr entscheiden (Az.: VIII R 11/18).

Wenn allerdings ein Aktiengewinn übrig bleibt, wandert er in den „Allgemeinen Verlustverrechnungstopf“. Hier wird der Saldo aus dem Handel mit Fonds, Anleihen und weiteren Wertpapieren sowie Zinsen und Dividenden und den übrig gebliebenen Aktiengewinnen – keine Aktienverluste! – verrechnet.

Folgen der Investmentsteuerreform

Investmentsteuergesetz

Die alten Regeln zur Besteuerung von Fondserträgen hatten zu einer Ungleichbehandlung zwischen deutschen und ausländischen Investmentfonds geführt. Mit dem neuen Investmentsteuergesetz gilt für alle Publikumsfonds dieselbe Systematik: Seit 2018 müssen sie auf deutsche Dividenden, Mieterträge sowie Gewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien 15 Prozent Körperschaftsteuer zahlen. Das mindert die möglichen Ausschüttungen an die Anleger. Zugleich zahlen diese aber weiterhin 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Ausschüttungen sowie auf den Gewinn aus dem Verkauf ihrer Fondsanteile.

Teilfreistellung

Um diese Doppelbesteuerung beim Anleger abzumildern, bleibt je nach Fondstyp ein bestimmter Prozentsatz der Erträge steuerfrei – das wird Teilfreistellung genannt. Bei Mischfonds (mindestens 25 Prozent Aktienanteil) sind das 15 Prozent, bei Aktienfonds (mindestens 51 Prozent Aktienanteil) sind es 30 Prozent und bei offenen Immobilienfonds (mindestens 51 Prozent Immobilienanteil) 60 Prozent der Erträge – jeweils bezogen auf privat gehaltene Fondsanteile.

Fonds

Auf einzelne Fonds kann sich das sehr unterschiedlich auswirken. Für Anleger von Mischfonds kann es positiv sein. „Sofern diese Fonds mindestens 25 Prozent Aktien halten, werden die Anleger steuerlich bessergestellt als bei geringer Aktienquote“, sagt Ellen Ashauer-Moll, Steuerberaterin und Partnerin in der Kanzlei Rödl & Partner. Deshalb werben manche solcher Fonds damit, dass sie ihre Aktienquote erhöht haben und die Anleger nun von 15 Prozent Teilfreistellung profitieren. Kleinanlegern, die ihren Sparerpauschbetrag auch ohne Teilfreistellung nicht überschreiten, nutzt das allerdings nichts: „Die Besteuerung der Fonds mindert ihre Rendite, doch die steuerliche Entlastung kommt bei ihnen nicht an, da ihre Kapitalerträge ohnehin steuerfrei bleiben“, erklärt Ashauer-Moll. „Trotzdem sollten sich Anleger nicht aus der Ruhe bringen lassen, denn die Renditeänderung aufgrund der Steuer ist oft nur marginal.“

Vorabpauschale

Seit dem Steuerjahr 2018 gibt es die sogenannte Vorabpauschale. Diese wurde von depotführenden Banken Ende 2018 erstmals für alle Fonds berechnet. Bedingung für die Berechnung ist, dass der Fonds jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eine positive Wertentwicklung erzielt hat. Ist das der Fall, wird anhand der Vorabpauschale die Steuerlast ermittelt und im Januar des Folgejahres von den Konten der Fondsanleger abgebucht – sofern diese keinen Freistellungsauftrag eingereicht oder diesen schon ausgeschöpft haben. „Die Anleger können dem Steuerabzug auf die Vorabpauschale auch widersprechen, dann jedoch müssen sie diese in der Steuererklärung nachversteuern“, erklärt Ashauer-Moll.

Auch Bürger, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, kann die Abgeltungsteuer treffen. Wurden solche Versicherungen bis Ende 2004 abgeschlossen, dürfen die Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmt werden, sofern der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Seit dem Jahr 2017 können jedoch erstmals Auszahlungen aus Neuverträgen erfolgen, die ab 2005 geschlossen wurden.

Dabei bleibt nur noch die Hälfte steuerfrei – sofern die Auszahlung frühestens nach zwölf Jahren Laufzeit und nach dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers erfolgt – bei Vertragsschluss ab 2012 nach dem 62. Lebensjahr.

„Das Versicherungsunternehmen wird bei der Auszahlung auf den vollen Betrag Abgeltungsteuer einbehalten, das müssen Steuerzahler über die Steuererklärung korrigieren“, rät Isabel Klocke. Die Kapitalerträge aus Lebensversicherungen fließen ebenfalls in den „Allgemeinen Verlustverrechnungstopf“.

Wurden auf einem Konto Verluste und Gewinne erzielt, verrechnet die Bank diese automatisch. Gab es keine Gewinne, überträgt das Institut die Verluste ins nächste Jahr. Um einen Verlust auf dem Konto der einen Bank mit einem Gewinn auf dem Konto einer anderen oder auch Kapitalerträgen aus der Lebensversicherung zu verrechnen und so Steuern zu sparen, muss man sich an seine Bank wenden.

Bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres können Steuerzahler bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. Damit wird der Topf quasi geleert. Diese Bescheinigungen legen sie ihrer Steuererklärung bei und geben die jeweiligen Beträge in ihrer Steuererklärung an. Bleibt dann ein Verlust übrig, überträgt das Finanzamt diesen ins Folgejahr.

Für Personen, die ein privates Darlehen vergeben haben, gilt zudem: Sie müssen auf Zinseinkünfte aus solchen Krediten 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlen. Wenn sie ihr Geld nicht zurückbekommen, weil der Darlehensnehmer insolvent ist, können sie ihre Forderung steuerlich als Verlust geltend machen.

Dies gilt aber nur dann, wenn „endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden“, erklärte der Bundesfinanzhof in einem Urteil (Az.: VIII R 13/15). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reiche dafür in der Regel nicht aus. Anders sieht es aus, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Sonderregel für Totalverlust und Termingeschäfte

Anfang 2020 trat zudem eine Änderung des Paragrafen 20 Absatz 6 Einkommensteuergesetz in Kraft. Haben Anleger mit ihrer Kapitalanlage einen Totalverlust erlitten, können sie diesen seit Jahresbeginn zeitnah nur noch in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnen.

Hat ein Anleger keine Gewinne erzielt oder mehr Kapital verloren, kann er den Verlust ins folgende Jahr vortragen. Diese Regel gilt für Verluste aus Kapitalvermögen, die im Einkommensteuergesetz unter Paragraf 20 Absatz 1 aufgeführt werden, zum Beispiel Aktien, Anleihen, Genussrechte und Darlehen.

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Unklar blieb bis Mitte Februar, was genau das zuständige Bundesfinanzministerium (BMF) unter einem „Totalverlust“ versteht. Steuerexperten interpretieren das unterschiedlich. Im ungünstigsten Fall könnte es bedeuten, dass ein Totalverlust auch dann eintritt, wenn Anleger ein Wertpapier nach Bekanntwerden einer Insolvenz zu einem sehr niedrigen Kurs verkaufen. Im Februar 2021 stand ein BMF-Schreiben dazu noch aus.

Für Aktionäre, die ihre Anteilsscheine unabhängig von einer (drohenden) Pleite des Unternehmens mit einem Minus verkaufen, ändert sich dagegen nichts. Sie können ihre Verluste weiterhin zu 100 Prozent mit Aktiengewinnen verrechnen.

Eine weitere Neuerung betrifft Termingeschäfte. Diese greift jedoch erst ab dem Steuerjahr 2021. Dann können Verluste aus Termingeschäften nur noch mit ebensolchen Gewinnen sowie sogenannten Stillhalterprämien verrechnet werden. Weil Termingeschäfte auch zur Absicherung genutzt werden, durften Gewinne und Verluste daraus bisher in den „Allgemeinen Verrechnungstopf“ einfließen. Ab 2021 gibt es einen eigenen Topf.

Wer keinen entsprechenden Gewinn erzielt hat, kann den Verlust ins nächste Jahr vortragen. Und auch hier gilt jedoch die Einschränkung, dass jährlich nur 20.000 Euro Verluste anrechenbar sind. Die Änderung könnte nicht nur für spekulative Anleger weitreichende Konsequenzen haben, sondern auch für diejenigen, die Termingeschäfte zur Absicherung nutzen.

Beispielrechnung:

  • Ein Anleger macht mit seinem Aktiendepot nach Verrechnung von Gewinnen und Verlusten unterm Strich einen Gewinn von 50.000 Euro. Diese Summe fließt in den „Allgemeinen Verrechnungstopf“.
  • Sein Depot sicherte er mit Optionen ab. Dabei machte er mit Optionen 25.000 Gewinn und 45.000 Euro Verlust. Unterm Strich kostete ihn die Absicherung nach der alten Rechnung also 20.000 Euro.
  • Alte Rechnung des Fiskus: Den Saldo der Optionsgeschäfte durfte er mit den übrig gebliebenen Aktiengewinnen im „Allgemeinen Verrechnungstopf“ verrechnen und musste lediglich die Differenz in Höhe von 30.000 Euro versteuern. Bei 25 Prozent Abgeltungsteuer macht das 7500 Euro.
  • Neue Rechnung des Fiskus: Ab 2021 ist die Verrechnung so nicht mehr möglich. In der Folge bleibt aus Aktiengeschäften ein zu versteuernder Gewinn von 50.000 Euro übrig. Bei den Optionen kann der Anleger die Gewinne (25.000 Euro) mit den Verlusten (45.000 Euro) nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro verrechnen. Bleibt unterm Strich ein zu versteuernder Gewinn aus Optionen von 5000 Euro. Auf die Summe aus Aktiengewinnen und Optionsgewinnen muss er insgesamt 13.750 Euro Abgeltungsteuer zahlen, dazu kann er einen Verlust aus Optionen in Höhe von 25.000 Euro aufs nächste Jahr vortragen.

Noch ist unklar, was der Gesetzgeber unter „Termingeschäften“ versteht. In der neuen Gesetzespassage wird als konkretes Beispiel nur der Verfall von Optionen genannt. Auch Futures und CFDs (Contracts for Difference) dürften unter die Regelung fallen. Möglicherweise sind aber auch die bei Privatanlegern beliebten Optionsscheine und Knock-out-Zertifikate betroffen.

Serie: Ratgeber Steuererklärung 2020

Teil 1: Das ist neu bei der Steuererklärung für 2020

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Das vollständige Dossier „Ratgeber Steuererklärung“ zum Download

Das 45-seitige PDF-Dossier beinhaltet alle Tipps und Tricks für Ihre Steuererklärung.

>> Hier steht das Dossier zum Download bereit.


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