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27.03.2023

13:00

Votum

Betriebsschließungen: Land erstattet keine Lohnzahlung

Ein fleischverarbeitender Betrieb wurde wegen eines Corona-Ausbruchs geschlossen. Das Land lehnte eine Erstattung der Löhne für die Quarantänezeit ab.

Die klagenden Unternehmen setzten ihre Arbeitnehmer bei großen fleischverarbeitenden Betrieben ein. dpa

Fleischindustrie

Die klagenden Unternehmen setzten ihre Arbeitnehmer bei großen fleischverarbeitenden Betrieben ein.

Ein wegen eines Corona-Ausbruchs behördlich geschlossener Betrieb hat für die Weiterzahlung des Arbeitslohns an die Mitarbeiter keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Bundesland, wenn seine Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitslohns von ihm verlangen können. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen kürzlich in sachgerechter Weise entschieden.

Die klagenden Unternehmen setzten ihre Arbeitnehmer bei großen fleischverarbeitenden Betrieben ein. Als dort SARS-CoV-2 ausbrach, wurden diese behördlich geschlossen und die Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt.

Die Klägerinnen gingen davon aus, dass ihre Arbeitnehmer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls hätten und zahlten diese – gemäß der gesetzlichen Grundkonzeption – für die zuständige Behörde an ihre Arbeitnehmer aus.

Die im Nachgang gestellten Anträge auf Erstattung lehnte das Land ab. Diese kommt deshalb nicht in Frage, weil die Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitslohns gegen ihren Arbeitgeber beanspruchen konnten. Die Arbeitnehmer waren lediglich für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit unverschuldet an der Dienstleistung verhindert.

Die Entscheidung ist nachvollziehbar und sachgerecht. Das OVG knüpft zur Begründung für einen verhältnismäßigen Zeitraum zutreffend an eine ältere zivilrechtliche Rechtsprechung an, welche sich an der Sechswochenfrist des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Krankheitsfall orientiert.

Professor Christian Pelke ist Ressortleiter bei der Fachzeitschrift „Betriebsberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.

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