Unternehmen in Schwierigkeiten scheitern beim Bundesfinanzhof am Europarecht. In manchen Fällen ist ein Insolvenzverfahren sinnvoll.
Stromtrasse
Unternehmen konnten bislang steuerliche Erleichterungen beantragen, um den Geschäftsbetrieb fortführen zu können.
Bild: dpa
Frankfurt Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die stromintensive Verfahren wie Elektrolyse anwenden, sowie bestimmte landwirtschaftliche Betriebe können nach deutschem Recht Erleichterungen bei der Stromsteuer erhalten.
Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass der Anwendung der nationalen Vorschriften der Paragrafen 9b und 10 Stromsteuergesetz bei sogenannten „Unternehmen in Schwierigkeiten“ das Durchführungsverbot des Artikels 108 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entgegensteht. Dies gelte selbst dann, wenn eine positive Fortführungsprognose bestehe. Dies detailliert zu untersuchen sei zu komplex.
Der Betrachter reibt sich ungläubig die Augen: Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten und hat eine positive Fortführungsprognose. Deshalb entfällt die Insolvenzantragspflicht, auch wenn rechnerisch Überschuldung vorliegt. Es beantragt steuerliche Erleichterungen, um den Geschäftsbetrieb fortführen zu können. Die gibt es nicht, weil das Beihilferecht der EU derartige Hilfen untersagt.
Der Autor
Jens M. Schmittmann ist Professor an der FOM Hochschule und Chefredakteur der Zeitschriften „Betriebsberater“ und „Der Steuerberater“.
Bild: www.liquid-frankfurt.de
Es kann daher sinnvoll sein, ins Insolvenzverfahren zu gehen und über einen Insolvenzplan die bilanzielle Überschuldung zu beseitigen. Damit kann das Unternehmen wieder berechtigt sein, Stromsteuerentlastungen zu erhalten.
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Ob der Aufwand lohnt, ist im Einzelfall zu prüfen. Sinnvoller wäre es, die Sonderregelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Bereich der Steuerentlastungen zu beseitigen.
Jens M. Schmittmann ist Professor an der FOM Hochschule und Chefredakteur der Zeitschriften „Betriebsberater“ und „Der Steuerberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“.
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