Mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko soll auch Missbrauch vermieden werden. Einfacher wird das Steuerrecht dadurch aber nicht.
Mexikanische Nationalflagge
Der Wirkungskreis der Doppelbesteuerungsabkommen wird deutlich erweitert.
Bild: Reuters
Frankfurt Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zum Protokoll vom 8. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Multilaterales Instrument – MLI) vorgelegt.
An sich kein allzu spektakulärer Vorgang. Aber erstmals wird einem DBA eine neue Aufgabe zugeschrieben. So soll die Umsetzung der abkommensbezogenen Empfehlungen von OECD und G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung insbesondere die Vermeidung von Abkommensmissbrauch und die Verbesserung der Streitbeilegung vornehmen.
Damit wird der Wirkungskreis der DBA deutlich erweitert. Allerdings werden die MLI mit Mexiko über ein bilaterales Änderungsprotokoll umgesetzt, nicht im DBA selbst.
Neu ist allerdings die Präambel. Diese bringt zum Ausdruck, dass die Aufgabe des DBA nicht nur die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist, sondern auch die Verhinderung von Steuerverkürzung und Steuerumgehung. Dies soll insbesondere für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens gemäß Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge maßgeblich sein.
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Damit sollen etwa Gestaltungen verhindert werden, die im Zusammenhang mit Drittstaaten zu weißen Einkünften führen. Einfacher wird das Steuerrecht dadurch nicht.
Michael Stahlschmidt ist Professor und Ressortleiter Steuerrecht der Fachzeitschrift „Betriebsberater“ und Schriftleiter der Zeitschrift „Der Steuerberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Betriebsberater“.
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