Der Gesetzgeber verschärft die Anzeigepflicht bei Share Deals. Das Risiko mehrfacher Grunderwerbsteuer für ein und dieselbe Transaktion erhöht sich beträchtlich.
Grunderwerbsteuer
Die bei Unterzeichnung ausgelöste Grunderwerbsteuer wird zwar auf Antrag aufgehoben, aber nur, wenn vollumfänglich ordnungsgemäß angezeigt wurde.
Bild: dpa
Seit 2021 unterliegt der Erwerb von grundbesitzenden Kapitalgesellschaften unabhängig von der Anzahl der Erwerber der Grunderwerbsteuer. In der Praxis finden daher vermehrt Transaktionen über Anteile – sogenannte Share Deals – unter Inkaufnahme der Steuer statt. Eigentlich genau das, was der Gesetzgeber mit der Reform erreichen wollte. Aber das ging der Finanzverwaltung scheinbar noch nicht weit genug.
Sie hat im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 einer einem neutralen Beobachter vermutlich abwegig erscheinenden Auffassung ins Gesetz verholfen, nämlich der, dass sowohl die Unterzeichnung des Kaufvertrags als auch dessen Vollzug Grunderwerbsteuer auslöst.
Die bei Unterzeichnung ausgelöste Grunderwerbsteuer wird zwar auf Antrag aufgehoben, aber nur, wenn vollumfänglich ordnungsgemäß angezeigt wurde – was in der Praxis aufgrund umfangreicher gesetzlicher Vorgaben selbst bei anzeigenden Notaren nicht immer gegeben ist.
Dies führt zu unnötigem Mehraufwand und stellt auch eine erhebliche Verschärfung der Rechtslage dar. Die ordnungsgemäße Anzeige hat damit nicht mehr nur Bedeutung bei einem Rücktritt vom Vertrag, sondern auch und gerade bei planmäßig vollzogenen Transaktionen.
Das Risiko mehrfacher Grunderwerbsteuer für ein und dieselbe Transaktion erhöht sich beträchtlich, obwohl dies verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft ist; dies gilt umso mehr, als noch zahlreiche Fragen rund um die Anzeigepflicht ungeklärt sind.
Dr. Heike Weber ist Partnerin bei Allen & Overy und Autorin der Fachzeitschrift „Betriebsberater“.
Auf tippen, dann auf „Zum Home-Bildschirm“ hinzufügen.
Auf tippen, dann „Zum Startbildschirm“ hinzufügen.
×