Verkäufer müssen beim Immobiliengeschäft unter Umständen gezielt auf anstehende Sanierungskosten hinweisen. Was das für private Käufer bedeutet.
Immobilien-Blick
(Fotos: Getty Images; Montage: Handelsblatt)
Unsanierte Immobilien haben es angesichts der Klimawende gerade schwer. Die Käufer fürchten die Kosten von energetischen Sanierungen und wollen möglichst genau wissen, welche finanziellen Belastungen sie nach dem Kauf erwarten. Dass Verkäufer von Immobilien über relevante Fakten informieren müssen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt im Fall des Verkaufs einer Gewerbeimmobilie entschieden (Az.: V ZR 77/22).
In dem Verfahren hatte eine Firma nach dem Kauf einer Gewerbeeinheit für 1.525.000 Euro geklagt. Sie fühlte sich arglistig getäuscht, weil sie zu spät erfahren habe, dass hohe Kosten für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums auf sie zukommen könnten. Das Protokoll einer wichtigen Eigentümerversammlung hatte die Verkäuferin wohl erst drei Tage vor Vertragsabschluss in den virtuellen Datenraum gestellt, auf den die Käuferin Zugriff hatte. Unter Umständen müssten Verkäufer etwa gezielt auf anstehende Sanierungskosten hinweisen, erklärte der BGH nun. Das gilt auch, wenn die Unterlagen zur Immobilie digital hinterlegt werden.
Bei privaten Immobilienverkäufen werden die Unterlagen in der Regel nicht in einem Datenraum hinterlegt, sondern anderweitig elektronisch ausgetauscht. „Es ist nicht so, dass der Verkäufer alle Unterlagen automatisch zur Verfügung stellt. Der Käufer befindet sich in einer Holschuld”, betont der Rechtsanwalt Johannes Huber aus München. Das habe sich nach dem Urteil nicht geändert, betont er. Ein Käufer muss also alle Unterlagen zur Sicht anfordern und selbst prüfen. Verkäufer haben bei privaten Immobiliengeschäften aber zum Beispiel die Pflicht, über Mängel, die nicht ersichtlich sind, zu informieren. Wenn es zum Beispiel hinter einer Schrankwand kräftig schimmelt, muss der Verkäufer darauf hinweisen.
„Private Verbraucher genießen generell einen besonderen Schutz”, betont Alexander Krolzik, der bei der Verbraucherzentrale Hamburg für Baufinanzierungen und Baurecht zuständig ist. Das gelte insbesondere, wenn jemand eine Immobilie von einem Unternehmen kaufe. Falls der Verkäufer dann auch virtuelle Datenräume nutze, müsse der Verkäufer den Käufer nach dem Urteil extra informieren, wenn dort Wichtiges hochgeladen werde. „Oder es steht im Vorfeld fest, dass der Käufer dort tagtäglich nachschauen muss”, sagt Krolzik.
Ähnlich argumentierten schließlich die Richterinnen und Richter des BGH. Nur in Einzelfällen sei keine Aufklärung nötig, sagte die Vorsitzende Richterin. Dabei komme es unter anderem darauf an, welche Vereinbarungen es zur Nutzung des Datenraums gab und wie wichtig die Information ist, um die es geht.
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