Empfänger von Schüler-Bafög müssen die Förderung generell nicht zurückzahlen. Doch es gibt Ausnahmen. Worauf es ankommt und welche Sonderfälle es gibt.
BAfÖG-Antrag
Erfahren Sie hier worauf es beim Zurückzahlen des Schüler-Bafög ankommt und welche Sonderfälle es gibt.
Bild: dpa
Nicht nur Studenten, auch Schüler können Bafög (Bundesausbildungsförderung) erhalten. Wer das Geld zurückzahlen muss, hängt von einigen Faktoren ab.
Schüler, die einen Schulabschluss nachholen wollen, können das sogenannte Schüler-Bafög beantragen. Das kann für einen Hauptschulabschluss oder das Abitur sein. Auch Abschlüsse in Fachschulen, Fachoberschulen, Kollegs oder Akademien werden gefördert, sofern die Antragstellenden nicht älter als 30 Jahre sind.
Die Höhe des Förderungsbetrags ist dabei abhängig von der Schulform und ob der Schüler noch zu Hause wohnt oder eine eigene Wohnung besitzt. So gilt etwa für Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen oder Fachoberschulklassen ein Förderhöchstsatz von 790 Euro.
Der Grundsatz ist eigentlich einfach: Schüler-Bafög ist ein Vollzuschuss des Staates. Dieser muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden.
Wer seinen ersten Schulabschluss zum Beispiel
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Auch ein weiterführender Abschluss auf
ist förderfähig durch Schüler-Bafög. Bei diesem handelt es sich ebenfalls um einen Vollzuschuss, der nicht zurückzuzahlen ist.
Schüler, die an einer höheren Fachschule oder Akademie einen Abschluss erhalten wollen, werden wie Studierende behandelt. Das heißt, ihre Förderung setzt sich hälftig aus einem nicht-rückzahlpflichtigen Zuschuss und einem Darlehen zusammen. Dieses Darlehen müssen Studierende zurückzahlen.
Schüler-Bafög an einer Akademie oder Höheren Fachschule wird bis zu einer Förderungshöchstdauer gezahlt. Diese bemisst sich nach der üblichen Regeldauer der Ausbildung.
Generell ist die Hälfte des bis dahin gezahlten Bafög ein zinsloses Darlehen, das der Empfänger zurückzahlen muss. Die Rückzahlung beginnt spätestens fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.
Das Darlehen muss nur bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 10.010 Euro zurückgezahlt werden. Eine Monatsrate beträgt standardmäßig 130 Euro, abgebucht wird quartalsweise.
Das heißt, alle drei Monate werden 390 Euro fällig. Die Rate lässt sich auf Antrag aber auch senken oder aussetzen, wenn jemand weniger als 1.330 Euro monatlich verdient. Versorgt der Antragsteller darüber hinaus Ehepartner oder Kinder, erhöht sich dieser Betrag.
Die Regelung sieht aber auch vor, dass sich Schuldner nach maximal 20 Jahren von ihrer Restschuld befreien lassen können. Voraussetzung ist, dass sie sich in der Zeit zumindest um eine Tilgung bemüht haben.
Wer schneller tilgt als vorgesehen und das Darlehen vor der Fälligkeit tilgt, bekommt dagegen einen Teil seiner Schulden erlassen.
Eltern können ebenfalls Schüler-Bafög für sich beantragen. Dazu gibt es den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG. Dieser ist ein Vollzuschuss ohne Wenn und Aber und muss nicht zurückgezahlt werden, unabhängig von der Schulform.
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