Handelsblatt App
Jetzt 4 Wochen für 1 € Alle Inhalte in einer App
Anzeigen Öffnen
MenüZurück
Wird geladen.

19.03.2020

12:38

Gesetzesentwurf zu Insolvenzgefahr

Regierung will Situation für Unternehmen in Schieflage entschärfen – Experten fordern weitere Schritte

Von: Heike Anger

Für Unternehmen, die in der Coronakrise in die Nähe der Insolvenz rücken, will die Regierung eine Stichtagsregelung schaffen. Ein Experte bringt einen „Corona-Schutzschirm“ ins Spiel.

Die Bundesministerin der Justiz will die Insolvenzantragspflicht aussetzen. dpa

Christine Lambrecht

Die Bundesministerin der Justiz will die Insolvenzantragspflicht aussetzen.

In der Coronakrise geraten viele Unternehmen bei einbrechenden Umsätzen und Schwierigkeiten bei der Refinanzierung ihrer Kredite sehr schnell in Insolvenzgefahr. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat daher bereits angekündigt, die Insolvenzantragspflicht aussetzen zu wollen, um Unternehmen zu schützen, die durch die Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Um die Situation für Unternehmen noch weiter zu entschärfen, wird zusätzlich eine „Vermutungsregel“ aufgenommen, wie das Handelsblatt von mit dem Gesetzentwurf vertrauten Personen erfuhr. Diese wirkt wie eine Art Beweislastumkehr.

„Ist die Insolvenzreife am oder nach dem 13. März 2020 eingetreten, so wird vermutet, dass sie auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht“, heißt es demnach im Gesetzentwurf, der noch vom Kabinett beschlossen werden muss. Eingeführt wird also eine Stichtagsregelung. War ein Unternehmen vor dem Datum weder zahlungsunfähig noch überschuldet, so gilt die Vermutung, dass es Corona-bedingt in die Krise gerutscht ist.

Hintergrund ist der Umstand, dass es laut Insolvenzordnung unter Strafe steht, den Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig zu stellen. Wenn ein Unternehmen seine Schieflage also auf die Coronakrise zurückführt, später das Gericht aber anderes feststellt, könnte eine Geldstrafe drohen. Um diese Unsicherheit auszuräumen, sei die Vermutungsregel aufgenommen worden, hieß es. Andernfalls läge die Beweislast beim Unternehmer, dass er Corona-bedingt in Schieflage geraten ist.

Lambrecht hatte gesetzliche Regelungen angekündigt, mit denen verhindert werden soll, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung sei für diese Fälle zu kurz bemessen.

Deshalb soll die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September ausgesetzt werden – und zwar für Unternehmen, bei denen der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und bei denen es ersthafte Finanzierungs- und Sanierungsbemühungen gibt. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002 und 2013 sowie 2016 getroffen wurden.

Doch nach Einschätzung von Insolvenzverwaltern und Sanierungsexperten sind die Maßnahmen bei weitem nicht ausreichend. Die temporäre Aussetzung der Antragspflichten könne „nur ein kleiner Baustein zur Überwindung der aktuellen Krise sein“, heißt es in einem aktuellen Eckpunktepapier zur Coronakrise vom Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID).

Erforderlich seien Liquiditätshilfen für die betroffenen Unternehmen, die „unbürokratisch gewährt und – soweit sie überhaupt zurückzuzahlen sind – zu 100 Prozent durch staatliche Bürgschaften abgesichert werden“, heißt es in dem VID-Papier. Kaum eine Bank werde ein 20-prozentiges Risiko bei 80-prozentiger staatlicher Bürgschaft übernehmen.

Insolvenzverwalter Lucas Flöther, der auch das Air-Berlin-Verfahren geleitet hat und der Sprecher des Gravenbrucher Kreises ist, in dem Deutschlands führende Insolvenzverwalter und Sanierungsexperten zusammengeschlossen sind, fordert einen „Corona-Schutzschirm“, den die Regierung im Eilverfahren schaffen müsse.

„Die Coronakrise ist für tausende, wenn nicht zehntausende Unternehmen existenzbedrohend“, sagte Flöther dem Handelsblatt. Die von der Bundesregierung beschlossene Aussetzung der Insolvenzantragspflichten könne die Insolvenz für viele nur verzögern, jedoch nicht verhindern.

Verbindlichkeiten werden zunächst nicht gezahlt

Mit einem „Corona-Schutzschirm“ soll demnach der Zugang zum existierenden Schutzschirmverfahren erleichtert werden. „Um den Geldbedarf in Grenzen zu halten, muss den betroffenen Unternehmen zunächst eine Verschnaufpause verschafft werden“, erklärte Flöther. „Mit einem Schutzschirm-Moratorium wird alles, was an Zahlungsverpflichtungen aufgelaufen ist, eingefroren.“

Es fließe nichts weiter ab. Bestehende Verbindlichkeiten wie Darlehen würden zunächst nicht gezahlt und könnten auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Lieferketten könnten hingegen erhalten und Bargeschäfte möglich sein, soweit es der operative Geschäftsbetrieb zulasse. Wenn etwas abfließe, dann nur gegen eine entsprechende Gegenleistung.

In einem solchen Verfahren würden sämtliche Auszahlungen zunächst gestoppt und dadurch Liquidität eingespart. „So könnte man Zeit gewinnen, um zu prüfen, ob das Unternehmen sanierungsfähig ist“, sagte Flöther. Das Schutzschirmverfahren könne bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jederzeit durch Antragsrücknahme aufgehoben werden. Habe das Unternehmen doch tiefergehende Probleme durch Corona, die sich nicht mehr in den Griff bekommen ließen, dann könne ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt werden. Dabei könnten Forderungsverzichte von Gläubigern erzwungen werden.

„Der Schutzschirm könnte von jetzt drei auf künftig sechs Monate verlängert werden, vielleicht sogar flankiert mit einer Verlängerung des Insolvenzgeldes auch von drei auf sechs Monate“, schlägt der Insolvenzexperte vor. „Dann wäre noch mehr Zeit gewonnen unter gleichzeitiger Entlastung der Unternehmen.“

Ein Gericht würde auf Antrag das Verfahren anordnen. Bei kleinen Unternehmen könnte es auf ein Moratorium beschränkt werden als Stopp für Zahlungsverpflichtungen. Ab einer gewissen Größe des Unternehmens müsste es mehr Beteiligung der Gläubiger geben und ein vorläufiger Sachwalter wäre einzusetzen, um Missbrauch zu verhindern. Schwellenwerte könnten sich an der Bilanzsumme, Umsatzgröße und Arbeitnehmerzahl orientieren.

Maßnahmen werden nicht ausreichen

„Die Sanierungskultur in Deutschland hat sich in den letzten Jahren bereits weit entwickelt“, wirbt Flöther für ein solches Modell. Eine dramatische Situation erfordere entschlossenes Handeln. „Jetzt könnte durch wenige Federstriche ein Sanierungstool geschärft werden, das überlebensfähigen Krisenunternehmen das Leben rettet.“

Die Gesellschaft für Restrukturierung (Turnaround Management Association, TMA) befürchtet ebenfalls, dass die bislang vorgesehenen Maßnahmen „mit Blick auf die Dynamik der Situation“ nicht ausreichen werden. „Die geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist sinnvoll und geboten. Wir müssen aber darüber hinaus den von der Krise betroffenen Unternehmen kurzfristig und unbürokratisch die zum Überleben in einem Shutdown-Szenario erforderliche Liquidität zur Verfügung stellen", meint Michael Baur, Vorstandsvorsitzender der TMA in Deutschland. „Dazu wäre es sinnvoll, auch Gesellschafterfinanzierungen zu erleichtern.“

Die TMA regt auch eine beschleunigte Umsetzung der EU-Richtlinie über „präventive Restrukturierung“ im Vorfeld einer Insolvenz an. Derzeit arbeitet das Justizministerium an einem entsprechenden Gesetzentwurf. Die TMA fordert nun, die vorgesehenen „Instrumente zur Umsetzung einer von der Mehrheit der Gläubiger eines Unternehmens getragenen Restrukturierung“ bereit zu stellen.

Mit ihnen könnten Unternehmen schneller und mit deutlich geringeren zusätzlichen Belastungen des Geschäftsablaufes und der Liquidität neu aufgestellt werden, als dies in einem förmlichen Insolvenzverfahren möglich sei. „Vor diesem Hintergrund sollten jedenfalls wesentliche Instrumente der Richtlinie in einem ersten Schritt der Praxis so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden“, heißt es in einer TMA-Stellungnahme.

Direkt vom Startbildschirm zu Handelsblatt.com

Auf tippen, dann auf „Zum Home-Bildschirm“ hinzufügen.

Auf tippen, dann „Zum Startbildschirm“ hinzufügen.

×