Kurzarbeit-Rechner 2020
Mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner lässt sich schnell und einfach berechnen, wie viel Nettogehalt Sie monatlich in Kurzarbeit erhalten.
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Um den wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise entgegenzuwirken, setzen viele Betriebe auf Kurzarbeit. Wir zeigen, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie Nettolohn und Kurzarbeitergeld berechnen können.
Düsseldorf Das Coronavirus breitet sich in Deutschland immer weiter aus. Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind nur schwer vorherzusehen.
Um Kündigungen zu vermeiden und Kosten zu sparen, setzen viele Unternehmen auf das Instrument Kurzarbeit. Doch was genau ist Kurzarbeit eigentlich, was bringt es und wie viel Geld bleibt Beschäftigten am Ende des Monats? Ein Überblick.
Mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner lässt sich schnell und einfach berechnen, wie hoch das Nettogehalt ist, das Sie monatlich in Kurzarbeit erhalten. Anhand des reduzierten Bruttolohns wird das Kurzarbeitergeld berechnet und der Unterschied zu Ihrem ursprünglichen Nettogehalt angezeigt.
Unter Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls zu verstehen. Von Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Unternehmens betroffen sein. Die betroffenen Personen arbeiten bei Kurzarbeit weniger Stunden oder überhaupt nicht.
Ob der jeweilige Arbeitgeber eine Kurzarbeit für seine Arbeitnehmer einführen darf und ob sich bei Kurzarbeit der Anspruch auf Arbeitsentgelt – also Lohn beziehungsweise Gehalt – des betroffenen Personals entsprechend verringert, ist in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen geregelt.
Durch Kurzarbeit lassen sich die Ausgaben eines Unternehmens für die Angestellten verringern. Dies ist gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten eine Möglichkeit, um Konzerne vor der wirtschaftlichen Pleite zu schützen, wie gerade in der Coronakrise. Die Kurzarbeit hat sich bereits in der Finanzkrise 2008/2009 bewährt. Wenn es nichts mehr zu arbeiten gibt, kann ein Unternehmen die Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Kurzarbeitergeld kann künftig fließen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Auch Zeitarbeitsunternehmen können die Leistung anzeigen.
Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, Arbeitgeber in einer akuten Krise zu entlasten und damit Arbeitsplätze zu sichern. Die Arbeitgeber bekommen in der Coronakrise nun auch die Sozialbeiträge erstattet.
Ein Arbeitgeber kann eine Kurzarbeit im Betrieb nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen. Die Mitarbeiter und der Betriebsrat müssen zustimmen. Auch bedarf es für die Kurzarbeit einer Rechtsgrundlage. Gemäß Sozialgesetzbuch Drittes Buch müssen für die Einführung der Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. § 95 SGB III regelt, wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dies ist der Fall, wenn
Bei Kurzarbeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit den betroffenen Beschäftigten 60 Prozent des üblichen Gehaltes für die ausgefallene Arbeit. Menschen mit Kindern erhalten ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 Prozent des ausgefallenen Anteils des Nettoentgelts. Während der Coronakrise wurde jedoch eine neue Regelung hinzugefügt. Ab dem vierten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte kürzen mussten, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern. Ab dem 7. Monat des Bezuges steigt es weiter auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern.
Ja, grundsätzlich darf während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ein Nebenjob ausgeübt werden. Es gibt kein generelles Verbot eines Nebenjobs während des Bezugs von Kurzarbeitergeld.
Der Verdienst aus dem Nebenjob während des Bezugs von Kurzarbeitergeld wirkt sich auf unterschiedliche Weise aus:
Ja. Die Bundesagentur für Arbeit stellt online eine aktuelle Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes als kostenlose PDF-Datei zum Download für das Jahr 2020 bereit.
Die Tabelle der Arbeitsagentur bietet einen umfassenden Überblick über das Bruttoarbeitsentgelt und die daraus entstehenden rechnerischen Leistungssätze der jeweiligen Lohnsteuerklassen. Der Kurzarbeit-Rechner des Handelsblatts nutzt die Daten dieser Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt auch während der Kurzarbeit erhalten – sie verändert sich durch die Kurzarbeit also nicht. Die Beitragshöhe für Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung richtet sich jedoch nach dem Bruttoarbeitsentgelt der reduzierten Arbeitszeit.
Der Verdienstausfall unterliegt ebenfalls der Beitragspflicht, jedoch nur zu 80 Prozent. Die Beiträge hierfür muss der Arbeitgeber allein übernehmen. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis während der Kurzarbeit ein – es bleibt bestehen.
Hinweis: Ansprüche im Hinblick auf einen möglichen Bezug von Arbeitslosengeld sind von der Kurzarbeit nicht beeinträchtigt.
Ja. Die Arbeitnehmer, die aktuell von der Kurzarbeit betroffen sind, bleiben auch weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt also vollumfänglich erhalten.
Auch die Zeit, in der das Kurzarbeitergeld bezogen wurde, wird dazugezählt, wenn es um die Berechnung der 35-jährigen Wartezeit für langjährige Versicherte geht.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber und dem jeweiligen Beschäftigten gezahlt. Der Arbeitgeber muss den Beitrag anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von 80 Prozent des Gehalts, welches aufgrund der Kurzarbeit wegfällt, aufstocken. Diese Aufstockung ist gesetzlich vorgesehen und muss nicht vom Arbeitnehmer beantragt werden. So wird die Auswirkung der Kurzarbeit auf die spätere Rente abgefedert.
Durch diese Aufstockung des Arbeitgeberanteils werden selbst bei einer Kurzarbeit von 100 Prozent weiterhin 80 Prozent der bisherigen Beiträge gezahlt.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Hier liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei einem Einkommen von 6900 Euro brutto im Monat. Liegt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin trotz Kurzarbeitergeld-Kürzung noch über diesem Betrag, wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt und nicht aufgestockt.
Nein, als Arbeitnehmer ist nichts zu tun. Der Arbeitgeber kümmert sich um die Kommunikation mit der Agentur für Arbeit. Die Zahlungen laufen über die monatliche Gehaltsabrechnung.
Die Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Unternehmen sehr schnell und kurzfristig eingeführt werden. Die Kurzarbeit muss dafür der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt dieses an seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die Kurzarbeit gilt. Darauf folgend muss ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden. Diese prüft dann die Antragsunterlagen für das gezahlte Kurzarbeitergeld und erstattet dieses dem Arbeitgeber umgehend.
Der Urlaub des laufenden Jahres bleibt unberührt von Einführung von Kurzarbeit. Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nicht verlangen, die Urlaubstage zur Vermeidung von Kurzarbeit zu nutzen.
Dies ist eine aktualisierte Regelung der Bundesagentur für Arbeit, die bis zum 31. Dezember 2020 galt. Anders verhält sich dies allerdings bei noch übertragbaren Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr – sie sind zur Vermeidung von Kurzarbeitergeldern vorerst einzusetzen.
Ja. Die Bundesregierung hat die Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit innerhalb eines Betriebes am 13. März 2020 aufgrund der Coronakrise gelockert. Diese gesetzliche Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und soll vorübergehend bis Ende 2021 bestehen bleiben.
Durch die Lockerung gilt nun.
Die Große Koalition hat das Kurzarbeitergeld während der Coronakrise weiter angepasst. Dabei geht es um folgende Änderungen und Anpassung:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales klärt umfassend über alle Regelungen der Kurzarbeit und des Kurzarbeitergeldes auf.
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