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11.01.2023

11:14

Internetkonzern

Bundeskartellamt mahnt Googles Konditionen zur Datenverarbeitung ab

Der Google-Konzern Alphabet muss nach Einschätzung des Bundeskartellamtes seinen Nutzern mehr Wahlmöglichkeiten bei der Verarbeitung ihrer Daten einräumen.

Das Bundeskartellamt hatte Google bereits im Dezember 2021 eine marktbeherrschende Stellung bescheinigt. AP

Google Logo

Das Bundeskartellamt hatte Google bereits im Dezember 2021 eine marktbeherrschende Stellung bescheinigt.

Düsseldorf Das Bundeskartellamt hat Google abgemahnt. Man habe dem US-Konzern eine „ausführlich begründete Abmahnung“ zukommen lassen, teilte die Behörde am Mittwoch mit. Die Tochter des US-Internetkonzerns Alphabet müsse seine Datenverarbeitungskonditionen anpassen, forderten die Bonner Wettbewerbshüter. „Das Geschäftsmodell von Google baut ganz grundlegend auf der Verarbeitung von Nutzerdaten auf“, erklärte Kartellamtschef Andreas Mundt. „Das Unternehmen muss den Nutzerinnen und Nutzern ausreichende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten einräumen.“

Das Kartellamt stört sich an der Art und Weise, wie der Konzern bei Diensten wie der Google-Suche, YouTube, Google Play, Google Maps und dem Google Assistant Daten für verschiedenste Zwecke erheben und dienstübergreifend verarbeiten kann. Dabei hätten die Nutzerinnen und Nutzer auf der Basis der aktuellen Konditionen keine ausreichende Wahl, ob und inwieweit sie mit dieser weitreichenden Verarbeitung einverstanden seien. Die bislang angebotenen Wahlmöglichkeiten seien „zu intransparent und pauschal“, monierten die Wettbewerbshüter. Mit der Abmahnung räume man dem Unternehmen die Möglichkeit ein, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und weitere Rechtfertigungsgründe oder Lösungsvorschläge vorzutragen.

Hintergrund des Vorgehens sind neue Befugnisse des Kartellamts, die helfen sollen, den Wettbewerb in der Internet-Wirtschaft zu sichern. Das Kartellamt kann danach eine marktbeherrschende Stellung von Unternehmen leichter feststellen und eingreifen, um bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen. Das Kartellamt hatte Google bereits im Dezember 2021 eine solche Stellung bescheinigt. Nun geht die Behörde einen Schritt weiter.

Unter Experten ist umstritten, ob das Kartellamt für diese Fragen zuständig ist und ob es sich bei dem Verwaltungsakt rechtlich gesehen um eine Abmahnung handelt. Die Behörde räumt in ihrer Mitteilung selbst ein, dass für bestimmte Dienste von Google zukünftig der europäische Digital Markets Act (DMA) anzuwenden sei, dessen Durchsetzung in die ausschließliche Zuständigkeit der EU-Kommission fällt. Damit wäre die deutsche Behörde außen vor. Das Kartellamt erklärte, man stehe dazu mit der Kommission im Austausch.

Google erklärte, Ziel des Unternehmens sei es stets, Produkte anzubieten, bei denen die Nutzer an erster Stelle stünden und die die Anforderungen der Aufsichtsbehörden erfüllten. „Unserer Verantwortung kommen wir unter anderem dadurch nach, dass wir unsere Dienste kontinuierlich anpassen. Wir werden uns weiterhin konstruktiv mit dem Bundeskartellamt austauschen und versuchen, die Bedenken auszuräumen.“

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