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Special

Special: Cum-Ex

05.07.2017

19:10

Cum-Ex-Prozess

Schwerer Rückschlag für Steuer-Trickser

Von: Volker Votsmeier

Der Fall hat es in sich: Vor dem Finanzgericht Köln streitet sich das Bundeszentralamt für Steuern mit einem US-Fonds. Insgesamt geht es um viele hundert Millionen Euro. Zahlreiche reiche Cum-Ex-Investoren bangen um ihr Geld.

Die KK Law Firm wartet seit Jahren auf die Erstattung von Kapitalertragsteuern aus Cum-Ex-Deals. dpa

US-Fonds will Millionen einklagen

Die KK Law Firm wartet seit Jahren auf die Erstattung von Kapitalertragsteuern aus Cum-Ex-Deals.

Köln Gleich drei Steuerprofessoren waren nach Köln gekommen. Hier standen sich vor dem Finanzgericht das Bundeszentralamt für Steuern und ein US-Fonds gegenüber. Für den Kläger aus den USA waren Marc Desens von der Uni Leipzig und Karl-Georg Loritz von der Uni Bayreuth in der Domstadt. Das Bundeszentralamt für Steuern hatte Wolfgang Schön verpflichtet, Direktor am Max-Planck-Institut für Steuerrecht in München. Hinzu gesellten sich etliche Prozessvertreter des Klägers KK Law Firm Retirement Plan Trust aus den USA auf der einen Seite und des Bundeszentralamts als Beklagte auf der anderen Seite. Auch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble schickte einen Abgesandten. Nur die Besucherplätze bleiben leer: Die Öffentlichkeit wollte der US-Fonds bei diesem heiklen Fall nicht dabei haben. Schon in den Schriftsätzen beklagte sich die Firma, dass in den Medien „Stimmung“ gegen sie gemacht werde.

Dabei sind die Bürger unmittelbar betroffen. In dem Verfahren stehen indirekt viele hundert Millionen Euro aus der Staatskasse auf dem Spiel. Im Kern geht es um Aktiendeals in Milliardenhöhe rund um den Dividendenstichtag, mit denen Kapitalertragsteuern abkassiert werden sollten – sogenannte Cum-Ex-Geschäfte.

So funktionieren Cum-Ex-Geschäfte

Schritt 1

Vor der Dividendenausschüttung (cum):

Investor A besitzt Aktien des Unternehmens S im Wert von 20 Millionen Euro. Investor C erwirbt von einem ausländischen Investor B Aktien S im Wert von 20 Millionen Euro, obwohl B diese nicht besitzt. Hierbei handelt es sich um einen Leerverkauf.

Schritt 2

Nach der Dividendenausschüttung (ex):

Jetzt verändern sich die Eigentumsverhältnisse. A erhält zunächst vom Unternehmen S eine Dividende in Höhe von 100.000 Euro, wovon S 25 Prozent Kapitalertragssteuer, also 25.000 Euro einbehält. A erhält hierfür eine Steuerbescheinigung, die A dem Finanzamt vorlegen kann. Die S-Aktien, die A besitzt, sind nun 19,9 Millionen Euro wert.

Schritt 3

A verkauft nun seine S-Aktien an B für 19,9 Millionen Euro. B ist aufgrund des Leerverkaufes, bei dem er von C 20 Millionen Euro erhalten hatte, in der Lage die Aktien von A zu kaufen. B bleiben 100.000 Euro, also die Brutto-Dividende, übrig.

Schritt 4

Das Leergeschäft zwischen B und C läuft aus. B muss die S-Aktien, die C bei ihm vor der Dividendenausschüttung (cum) erworben hatte, nun liefern. Allerdings hat B nur S-Aktien im Wert nach der Dividendenausschüttung (ex), also nur im Wert von 19,9 Millionen Euro. Eine Ausgleichszahlung ist nun nötig. Die kann B an C tätigen, da er 100.000 Euro, also die Brutto-Dividende übrig hat.

Schritt 5

B gibt nun an C die Netto-Dividende in Höhe von 75.000 Euro aus. Für die fehlenden 25.000 Euro stellt die Depotbank des C eine Steuerbescheinigung aus, die C an das Finanzamt richten kann. Allerdings hat C durch die Leerverkaufsmechanik keine Kapitalertragssteuer entrichtet, der Anspruch entbehrt also jeglicher legitimer Grundlage.

Schritt 6

Das Finanzamt kann aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht ausmachen, wer der Eigentümer der Aktien S ist. Am Ende leitet C die S-Aktien im Wert von 19,9 Millionen Euro wieder an A weiter und es scheint alles so zu sein, wie vor der Dividendenausschüttung.

Fazit

A ist wieder im Besitz der S-Aktien im Wert von 19,9 Millionen Euro, erhält eine Dividende in Höhe von 75.000 Euro und hat eine Steuerbescheinigung, mit der er sich die restlichen 25.000 Euro der Dividende beim Finanzamt erstatten lassen kann. C wiederum hat ebenfalls eine solche Steuerbescheinigung und hat wie der A gegen das Finanzamt einen Anspruch in Höhe von 25.000 Euro.

Der Fall in Köln hat den Charakter eines Musterverfahrens. KK Law Firm ist nur einer von einigen US-Fonds, die seit Jahren auf die Erstattung von Kapitalertragsteuern warten. Das Bundeszentralamt in Bonn zahlt bisher nicht aus, weshalb der Fonds klagte. Im Streitfall geht es um 28 Millionen Euro. Am 19. Juli 2011 – also inzwischen vor fast sechs Jahren – stellte KK Law Trust seinen Antrag auf Steuererstattung in Bonn. Doch die Überweisung nach Amerika blieb aus, wie auch bei ähnlichen Fonds. Insgesamt geht es nach den Erkenntnissen der Behörden um mehr als 450 Millionen Euro.

Das Finanzgericht Köln zog sich in dem Verfahren jetzt geschickt aus der Affäre. Zwar verpflichtete der Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Benno Scharpenberg das Bundeszentralamt, in den kommenden drei Monaten Steuerbescheide zu erlassen. Die Klage des US-Fonds hat sich damit erledigt.

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Aber faktisch kommt die Finanzfirma damit keinen Schritt weiter. Sie muss jetzt weitere Monate auf die Steuerbescheide warten. Wie es ausgeht, ist klar: „Das Bundeszentralamt ist nunmehr auf Grund der Sachverhaltsermittlungen in der Lage, einen rechtssicheren Ablehnungsbescheid in der Sache zu erlassen“, sagte ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums. Gegen den Bescheid ist dann eine Sprungklage möglich – die dann wieder auf dem Schreibtisch der Richter in Köln landet. Bitter für die Kläger: Die Gerichtskosten für das Vorverfahren von mehreren hunderttausend Euro muss er selbst tragen.

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