Der frühere Topbanker von M.M. Warburg fühlte sich vom Landgericht Bonn vorverurteilt. Das Bundesverfassungsgericht erteilte ihm eine Abfuhr.
Köln Christian S., Ex-Generalbevollmächtigter der Hamburger Privatbank M.M. Warburg Bank, ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Der wegen Cum-Ex-Aktiengeschäften zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilte Banker hatte in Karlsruhe die Zusammensetzung der Strafkammer beanstandet, die ihn verurteilt hat – ohne Erfolg.
In seiner Beschwerde monierte S., dass zwei Strafrichter aus seinem Prozess am Bonner Landgericht vorher an einem anderen Cum-Ex-Urteil beteiligt waren, darunter der Vorsitzende Richter der 12. Großen Strafkammer Roland Zickler. Das Gericht hatte bereits in einem ersten Strafurteil gegen zwei ehemalige britische Börsenhändler der Hypo-Vereinsbank Aussagen zur Rolle von S. bei den Cum-Ex-Geschäften gemacht.
Der lateinische Begriff Cum-Ex bezeichnet Akteinkreisgeschäfte rund um den Ausschüttungstermin mit (cum) und ohne (ex) Dividende. Den beteiligten Banken und Investoren ging es allein darum, sich vom Staat Kapitalertragsteuern erstatten zu lassen, die aber gar nicht gezahlt worden waren. Der Gesamtschaden für den Fiskus wird auf zwölf Milliarden Euro geschätzt.
S. war für das Hamburger Bankhaus als leitender Mitarbeiter und Prokurist tätig und galt als rechte Hand des langjährigen Bankchefs Christian Olearius, gegen den die Staatsanwaltschaft ebenfalls Anklage erhoben hat. In Kürze startet bereits die Hauptverhandlung gegen zwei weitere Mitarbeiter der Warburg Bank.
Das Gericht hat S. im Juni 2021 wegen Steuerhinterziehung zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte seine Revision gegen dieses Urteil verworfen. Inzwischen hat S. die Haftstrafe angetreten.
Das Urteil sei nicht zu beanstanden, teilte das Verfassungsgericht mit. Ein einziger Prozess gegen alle Cum-Ex-Beschuldigten hätte die Betroffenen „über Gebühr mit einem langen Strafverfahren belastet und wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren gewesen“. Gleichzeitig habe in dem ersten Verfahren nicht auf Feststellungen zum Tatbeitrag des Mannes verzichtet werden können.
Der Beschwerdeführer hatte laut rechtskräftigem Urteil falsche Steuererklärungen selbst unterzeichnet oder nach Prüfung zur Unterschrift freigegeben. Dadurch erreichte er mit anderen Verantwortlichen, dass das zuständige Finanzamt zu Unrecht insgesamt mehr als 168 Millionen Euro an die Warburg Bank zahlte.
Mit Agenturmaterial.
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