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12.07.2018

13:21

BGH-Urteil

Facebook muss Erben Zugriff auf das Profil von Verstorbenen gewähren

Von: Johannes Steger

Facebook muss Erben den Zugriff auf Konten ermöglichen. Das Urteil des BGH ist richtungweisend, denn noch beschäftigen sich zu wenige mit dem Thema.

Social Media Datenschutz

Unfall oder Suizid? – Erben haben Anrecht auf Facebook-Daten

Social Media Datenschutz: Unfall oder Suizid? – Erben haben Anrecht auf Facebook-Daten

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Düsseldorf, Berlin Erben dürfen auf das Facebook-Konto des Verstorbenen zugreifen. Dieses Grundsatzurteil verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Der BGH entschied in letzter Instanz.

Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Im vorliegenden Fall habe die Tochter mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten.

Damit gewann eine Mutter den Prozess gegen Facebook. Ihre 15-jährige Tochter war 2012 unter ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst worden und ums Leben gekommen. Die Mutter wollte über das Facebook-Konto ihrer Tochter Klarheit gewinnen, ob sie möglicherweise Suizidabsichten hatte.

Das soziale Netzwerk hatte das Profil des Teenagers jedoch in den Gedenkmodus versetzt – die Eltern können selbst mit Passwort nicht an die Informationen herankommen. Man fühle mit der Familie, teilte Facebook mit, wollte aber den Zugang zum Profil aufgrund von Datenschutzregeln nicht freigeben.

Und während Tagebücher, Briefe und sonstige Notizen Teil des Nachlasses werden, wenn nicht anders festgelegt, war das bei digitalen Inhalten bislang noch nicht geregelt. Und die meisten Menschen, die ihre Spuren im Netz hinterlassen, denken nicht darüber nach, was damit am Ende passieren soll. Die Spuren reichen von Profilen in sozialen Netzwerken, über E-Mail-Konten bis hin zu Kryptowährungen. Das kann zu tragischen Ergebnissen führen – und Start-ups wittern ein einträgliches Geschäft.

Was das Urteil für Erben und Erblasser bedeutet

Das BGH-Urteil war schon von Experten als wegweisend eingeordnet worden. Rechtsanwalt Alexander Niethammer von der Kanzlei Eversheds Sutherland erklärt dem Handelsblatt die konkreten Änderungen: „Für die Erben gelten die allgemeinen erbrechtlichen Grundsätze. Diese können nach erfolgter Legitimation umfassend Zugriff auf das Nutzerkonto und die digitalen Inhalte nehmen.“ Der Erblasser müsse nun testamentarisch verfügen, wenn er nicht wünscht, dass Erben Zugriff auf diese Informationen bekommen.

Social Media und der Umgang mit dem Tod: Facebook auf Halbmast

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Facebook auf Halbmast

Jedes Jahr sterben 375.000 Facebook-User – doch das Sprechen und Schreiben über den Tod ist im Netz noch immer eine Gratwanderung. Dabei kann die digitale Welt Trauer vereinfachen, sagt die Autorin Lisa Rank.

Auch Anbieter wie Facebook müssten nun ihre Geschäftspraxis prüfen und gegebenenfalls anpassen, sagt Niethammer: „Ein Einfrieren des Kontos durch AGB-Klauseln wird vom BGH als unwirksam angesehen. Es werden daher zukünftig neue Aufgaben, wie zum Beispiel ein Prozess zur Legitimierung der Erben, auf die Provider zukommen.“

Des Weiteren würden sich für die Provider neue Fragen ergeben. Wie etwa soll mit den Accounts während des Schwebezustandes zwischen Tod des Erblassers und Eintrittsverlangen der Erben umgegangen werden? Oder was passiert, wenn kein Erbe festgestellt werden kann?

Auch Facebook meldet sich nach dem BGH-Entscheid zu Wort: „Die Fragen - wie wir die Wünsche von Angehörigen und den Schutz der Privatsphäre Dritter abwägen - gehören mit zu den schwierigsten, die wir uns stellen müssen.” Man fühle mit der Familie.

Gleichzeitig müsse man sicherstellen, dass der persönliche Austausch zwischen Menschen auf Facebook geschützt sei, sagt ein Unternehmenssprecher: „Wir haben inhaltlich eine andere Position vertreten, und der langwierige Prozess zeigt, wie komplex der verhandelte Sachverhalt ist.”

Wie Start-ups den Nachlass regeln wollen

Während einer längeren Autofahrt überkamen Albert Brückmann düstere Gedanken. Der Manager dachte über den Tod nach, seinen Tod. Über das, was dann mit seinen Daten passieren würde. Er war frisch verheiratet und stellte sich die Frage, ob seine Ehefrau seinen digitalen Nachlass überhaupt verwalten und verarbeiten könne: „Da habe ich schwarzgesehen“, erzählt Brückmann. Er begann, über eine Lösung nachzudenken.

Er begann mit der Entwicklung eines Prototypen. Der war mit einer Totmanneinrichtung ausgestattet – bekannt etwa bei Zügen, um zu kontrollieren, ob eine Person anwesend und handlungsfähig ist.

Bei Brückmann schickte der Totmannschalter regelmäßig E-Mails zur Bestätigung. 2012 war der erste Prototyp fertig, den Brückmann erst einmal vier Jahre für sich selbst betrieb. 2016 produzierte er dann die Beta-Version, die seitdem getestet werden kann, 2017 gründete er schließlich das Start-up Meminto.

Über den Tod spricht man nicht gern – das zeigt sich auch im Umgang der Deutschen mit dem digitalen Erbe. Susanne Dehmel, Bitkom-Geschäftsleiterin für Datenschutz und Sicherheit, bestätigt: „Nur eine Minderheit regelt den digitalen Nachlass zu Lebzeiten, beschäftigt sich also damit, was nach dem Tod mit den eigenen digitalen Daten geschehen soll.“

Tipps zum Umgang mit dem digitalen Nachlass

Onlinekonten und Homepages

Drei Viertel der Menschen in Deutsch­land sind im Internet unterwegs. Neun von zehn Internetnutzern kaufen online ein, mehr als die Hälfte von ihnen hat ein Profil in einem sozialen Netz­werk. Fast jeder Zweite in der Bundes­republik nutzt Online­banking. Unter den über 800.000 Menschen, die in Deutsch­land jährlich sterben, sind immer mehr Internetnutzer. Sie hinterlassen nicht nur Immobilien und Autos, sondern auch Onlinekonten und Homepages.

(Quelle: Stiftung Warentest, Erben: Den digitalen Nachlass verwalten)

Verträge laufen weiter

Zahlreiche Verträge gehen mit dem Tod des Nutzers auf den Erben über: eine laufende Internetauktion, die Bestellung beim Versand­handel oder die beim Onlineportal gebuchte Urlaubs­reise. Der Erbe muss den versteigerten Biedermeierschrank auf den Weg bringen, die bestellte Ware bezahlen und die Urlaubsreise stornieren. Die wenigsten Verträge enden automatisch mit dem Tod des Internetnutzers.

Soziale Netzwerke

Auch unentgeltliche Nutzerkonten des Verstorbenen bei sozialen Netzwerken und Versandhändlern bleiben erst einmal bestehen. Pflichten für den Erben entstehen daraus nicht. Er steht aber vor der Frage, was erhalten und was gelöscht werden soll.

Viele Angehörige wünschen sich, dass der Tod bemerkbar ist und der Verstorbene im Netz nicht ewig weiterexistiert. Andere möchten im Internet eine Gedenkstätte errichten, damit Freunde gemeinsam trauern können – möglich ist das zum Beispiel beim sozialen Netzwerk Facebook: Die Profilseite kann in einen Gedenkzustand versetzt werden.

Auch Google bietet eine Art Online-Testament an: Wer immer ein Google-Plus, -Mail oder sonst ein Konto beim Suchmaschinen-Giganten hat, kann festlegen, was geschehen soll, wenn er sich drei, sechs oder neun Monate lang nicht einloggt.

Blick in die E-Mails schwierig

„Die drängendste Frage, die sich den Erben stellt, ist: Wie komme ich an die E-Mails des Verstorbenen?“, sagt Professor Peter Bräutigam von der Rechtsanwaltskanzlei Noerr. Jenseits der digitalen Welt lassen sich Geschäfts­beziehungen für Erben normalerweise leicht nachvollziehen: Der Erbe öffnet die Briefe, die den Verstorbenen erreichen. Dazu ist er berechtigt.

Anspruch auf Einsicht unklar

Im Internet sieht das anders aus. Ohne Pass­wörter und andere Zugangsdaten wie die E-Mail-Adresse ist es schwierig, den digitalen Nach­lass zu ordnen. Der Erbe weiß oft nicht, wo der Verstorbene überall online aktiv war. Das ist aber eine wichtige Voraussetzung dafür, um die Pflichten des Verstorbenen, die auf den Erben übergehen, erfüllen zu können.

Wenn der Erbe die Passwörter nicht kennt, kann er Nutzerkonten nicht selbstständig einsehen und löschen. Er muss sich an den Anbieter des Dienstes wenden, zum Beispiel an den E-Mail-Dienst. „Nach geltendem Recht ist unklar, ob der Erbe einen Anspruch hat, die E-Mails einzusehen“, sagt Bräutigam. „Anbieter könnten den Zugang unter Hinweis auf das Telekommunikationsgeheimnis verweigern. Denn dadurch ist auch derjenige geschützt, mit dem der mitt­lerweile Verstorbene kommuniziert hat.“ Pech für den Erben: Er bekommt keinen Einblick.

Manche Anbieter löschen E-Mails

Wenn uns ein offizieller Nachweis wie die Sterbeurkunde zugeht, löschen wir alle Daten, also das Nutzerkonto und die Nutzerkennung und damit auch alle Inhalte wie E-Mails und Bilder“, sagt eine Sprecherin des E-Mail-Dienstes Yahoo.

Anders regelt es Web.de: Der Erbe darf auf das elektronische Postfach des Verstorbenen zugreifen, allerdings unter strengen Voraussetzungen. „Der Erbe muss den Erbschein vorlegen und sich ausweisen. Außerdem muss er den Zugriff auf das Postfach mit einem unterschriebenen Schrift­stück beantragen“, sagt Martin Wilhelm, Pressereferent der 1&1 Internet AG, die den E-Mail-Dienst Web.de betreibt. Der Zugang zum Postfach wird den Erben nur einmalig gewährt. Sie können dabei ein neues Passwort einsetzen.

Gesetzgeber gefordert

„Es kann doch nicht vom Anbieter abhängen, ob der Erbe die E-Mails sichten darf oder nicht“, kritisiert Rechtsanwalt Bräutigam. „Hier ist der Gesetz­geber gefordert, klare Linien vorzugeben.“ Solange die rechtliche Lage nicht im Sinne der Erben geregelt ist, dürften sich in der Praxis die Fälle häufen, in denen Internetnutzer das Passwort und die Zugangsdaten für die Erben einfach hinterlegen.

Dann kommen diese leicht an den Schriftverkehr und können das E-Mail-Konto auch selbst löschen. Den digitalen Nachlass zu sichten, ist für den Erben oft eine langwierige Aufgabe.

Neue Dienstleister bieten Service

Längst hat sich aus diesem Problem ein neuer Geschäftszweig entwickelt: Dienstleister wie das Unternehmen Semno bieten den Hinterbliebenen an, diesen Teil der Erbschaft zu sortieren. Dazu untersucht Semno den Computer des Verstorbenen und analysiert, wie er das Internet genutzt hat. Der Service kostet ab 139 Euro und setzt voraus, dass die Hinterbliebenen den Computer einsenden.

Gute Lösung: Das Testament

Wer seinen Erben die Suche ersparen möchte, regelt den digitalen Nachlass am besten in einem Testament und hinterlegt die Zugangsdaten beim Notar. Im Testament kann der Internetnutzer auch festhalten, dass er nicht möchte, dass seiner Familie bestimmte Daten zugänglich sind. Er kann bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker Informationen löscht.

„Alternativ dazu kann der Nutzer in einer Vorsorgevollmacht eine Person benennen, die bei Krankheit oder Tod als bevollmächtigt gilt, Nutzungsverträge zu kündigen oder Daten zu über­tragen“, sagt der Fachanwalt für Erbrecht Andreas Abel.

Acht von zehn Internetnutzern sagen einer Umfrage des Digitalverbands zufolge, dass sie ihren digitalen Nachlass noch überhaupt nicht geregelt hätten. Vor allem die jüngste und die älteste Generation zeigten sich relativ unbedarft, sagt Dehmel: „88 Prozent der 14- bis 29-Jährigen und 96 Prozent der Generation 65 plus, die im Internet aktiv sind, haben sich um ihren digitalen Nachlass noch überhaupt nicht gekümmert.“

Der letzte Wille in der Blockchain

Wie das gehörig schiefgehen kann, zeigt der Fall eines Krypto-Millionärs, der im April diesen Jahres verstarb und ein Vermögen von 250 Millionen Dollar in der Kryptowährung Ripple hinterlassen haben soll. Das Problem: Das Geld scheint über die ganze Welt verteilt – auch unter falschen Namen. Die Schlüssel zum Geld sind verteilt auf Datenspeicher in Bankschließfächern. Die Familie hat deshalb keinen Zugriff auf das mutmaßliche Millionenvermögen.

Datenschutz

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Vielleicht hätte ihm das Angebot von Brückmanns Start-up Meminto geholfen: In der derzeitigen Version sei das Hinterlegen von Informationen und Nachrichten für den Fall des unerwarteten Ablebens des Benutzers möglich, erklärt Gründer Brückmann: Der Benutzer entscheide zum Beispiel, in welchem Rhythmus er seinen Lifecheck erhält, wann und wie oft er erinnert werden will, wer seine Vertrauenspersonen (Trustees) sind und was geschehen soll, wenn widersprüchliche Meinungen zu seinem Lebenszustand vorliegen.

Noch sollen keine Passwörter oder sensiblen Informationen hinterlegt werden, erklärt der Gründer: „Aber für eine schöne Abschiedsnachricht oder ein Video ist es allemal ausreichend.“ Das Ziel sei die Umsetzung per Blockchain, so könnten Daten sicher dezentral gespeichert werden: „Prozesse können damit auch über Smart Contracts ausgeführt werden. In der Zukunft könnte man seinen letzten Willen sozusagen über Meminto umsetzen lassen.“ Es laufen bereits Gespräche mit Experten im Bereich Blockchain.

Checkliste für Internetnutzer und Erben

Testament

Legen Sie in einem Testament fest, was mit Ihrem digitalen Nach­lass geschehen soll. Regeln Sie etwa, wer Zugang zu welchen Internetdiensten erhalten soll.

(Quelle: Stiftung Warentest: Den digitalen Nachlass verwalten)

Vorsorgevollmacht

Sie können auch in einer Vorsorgevollmacht eine Person festlegen, die bei einer schweren Erkrankung bevoll­mächtigt ist, Verträge zu kündigen oder Daten zu verwalten.

Private Daten

Löschen Sie von Zeit zu Zeit Daten, die niemandem in die Hände fallen sollen. Das können zum Beispiel private E-Mails oder Fotos sein.

Konten und Passwörter

Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Onlineaktivitäten und Nutzerkonten und listen Sie diese mit Passwörtern und Nutzernamen auf, wenn Ihre Erben Zugriff haben sollen. Hinterlegen Sie sensible Zugangsdaten wie etwa für Onlinekonten beim Notar.

Für Erben: Prüfung

Beachten Sie den digitalen Nachlass genau so sorgfältig wie Schriftstücke aus Papier. Er kann wichtige Informationen enthalten, zum Beispiel Hinweise auf Versicherungs- und Kreditverträge.

Für Erben: Zugang

Ob Sie auch ohne Passwort Zugang zu den E-Mails des Verstorbenen erhalten, hängt vom Anbieter ab. Fragen Sie nach und schauen Sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Für Erben: Kündigung

Kündigen Sie kostenpflichtige Mitgliedschaften schnellstmöglich. Versuchen Sie, gebuchte Reisen zu stornieren und online geschlossene Verträge zu kündigen.

Auch Michael Brück hat mit Somnity ein Start-up für das digitale Vererben gegründet – und bietet zwei Arten von Datenspeichern. So kann sich die Verschlüsselungssoftware unter anderem auf einem Speicherstick befinden, auf dem alle Daten und Passwörter gesichert abgelegt werden, erklärt Brück: „Keine Daten verlassen das Haus. In der Family Version werden die Daten auf dem lokalen Rechner verschlüsselt und erst dann gesichert übertragen.“

Nachlassvorsorge bei Facebook ist unkompliziert

Dabei sind sich viele Menschen der Dringlichkeit und Bedeutung der Nachlassregelung durchaus bewusst, doch unternommen haben die meisten in dieser Hinsicht noch nichts, bestätigt Expertin Dehmel vom Branchenverband Bitkom: „Für viele ist der digitale Nachlass ein unangenehmes Thema ist, mit dem man sich nur ungern auseinandersetzt. Teilweise fehlen auch die Informationen, um den digitalen Nachlass zu regeln.“

Drei Viertel der Deutschen fänden es allerdings gut, wenn es eine gesetzliche Regelung zum digitalen Nachlass gäbe, vergleichbar mit dem Erbrecht an Gegenständen.

Facebook-Konto in den Gedenkmodus versetzen

Schritt 1

Rufen Sie dieses Formular auf, mit dem Sie das Profil in den Gedenkmodus versetzen können: facebook.com/help/contact.php?show_form=deceased

Schritt 2

Befindet sich das Konto eines Verstorbenen im Gedenkzustand, können nur noch bestätigte Freunde das Profil aufrufen. Anmeldeinformationen für dieses Konto gibt Facebook jedoch nicht heraus. Der Konzern kommt aber der Anforderung von engen Verwandten nach das Konto vollständig zu löschen.

Schritt 3

Die Entfernung von Konten Verstorbener können nur unmittelbare Familienangehörige beantragen. Dadurch entfernt Facebook das Profil vollständig und das Konto wird weder wiederhergestellt noch sind Informationen über seine Inhalte verfügbar (es sei denn dies ist gesetzlich erforderlich). Wer die Entfernung eines Profils beantragt, aber kein unmittelbarer Angehöriger ist, wird abgelehnt. Allerdings wird das Konto in den Gedenkzustand versetzt.

Weitere Informationen hier: facebook.com/help/?page=842

Stephan Neuser, Generalsekretär des Bundesverbands deutscher Bestatter, sieht wachsendes Interesse: „Die Nachfragen von Angehörigen eines Verstorbenen nach der Regelung des digitalen Nachlasses bei den uns angeschlossenen Bestattungsunternehmen sind sehr stark zunehmend, und zwar unabhängig, ob ein junger Mensch oder ein älterer Mensch verstorben ist.“ Auch im Zuge der Bestattungsvorsorge besprächen immer mehr Menschen dieses Thema mit ihrem Bestatter und sorgten so schon zu Lebzeiten vor, so Neuser: „Wir gehen davon aus, dass die Regelung des digitalen Nachlasses zukünftig ein fester Bestandteil einer jeden Bestattungsvorsorge und Bestattung sein wird.“

In Bezug auf das Facebook-Konto ist die Nachlassvorsorge übrigens keineswegs kompliziert: Facebook empfiehlt dringend, einen Nachlasskontakt einzurichten, damit das eigene Konto verwaltet werden kann, sollte es nach dem eigenen Tod in den Gedenkzustand versetzt werden.

„Jeder Profilinhaber kann bei Facebook zu Lebzeiten einen digitalen Erben, einen Nachlasskontakt, unter dem Punkt „Einstellungen“, „Konto verwalten“, bestimmen“, erklärt Bitkom-Vertreterin Dehmel. Wer keinen Nachlasskontakt bestimmen möchte, könne auch die sofortige Kontoauflösung nach dem Tod beantragen.

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