Seit Anfang des Jahres unterstützt der Staat die betriebliche Gesundheitsförderung. 500 Euro für Fitnesskurse oder Ernährungsberatung pro Jahr und Mitarbeiter sind steuerfrei. Von der neuen Regelung profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.
Gesundheitsfördernde Maßnahmen für die Angestellten können steuerlich geltend gemacht werden.
Bild: gms
KÖLN HB. Anette Wendel-Haack gönnt sich nicht nur selbst jede Woche eine Ganzkörpermassage. Die Inhaberin eines Büros für Lohnabrechnung nimmt ihr sechsköpfiges Team gleich mit und bezahlt auch die rund 50 Euro pro Massage. Auf dem Gehaltszettel der Angestellten weist Wendel-Haack die Behandlungen als Sonderleistung zur Gesundheitsförderung aus. Und spart damit Steuern und Sozialabgaben: Seit Anfang des Jahres können Arbeitgeber nämlich pro Mitarbeiter bis zu 500 Euro jährlich für gesundheitsfördernde Maßnahmen ausgeben.
Der Clou an der neuen Regelung: Die Zuwendung ist sozialversicherungsfrei, und auch Arbeitnehmer müssen solche Extras nicht versteuern - sie gelten nicht mehr als geldwerter Vorteil. "Diese Steueränderung ist ein willkommener Rückenwind und ein wirklich wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit von Arbeitnehmern", lobt Jochen Protzer, Hauptgeschäftsführer des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW). Mitarbeiter sollten ihre Chefs ruhig auf die neuen Möglichkeiten aufmerksam machen, rät Protzer, denn bislang leisteten sich nur etwa 30 Prozent der deutschen Unternehmen ein betriebliches Gesundheitsmanagement.
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass der Mitarbeiter gesundheitsfördernde Leistungen zusätzlich erhält und nicht etwa als Teil seines regulären Arbeitslohns. Zudem müssen die Maßnahmen den Kriterien im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechen.
Der schließt die Rückenschule genauso mit ein wie die innerbetriebliche Ernährungsberatung, Bewegungstrainings oder Programme zur Stressbewältigung und Entspannung. Sogar spezielle Seminare zur Raucherentwöhnung und Suchtprävention, wie sie beispielsweise der TÜV Rheinland anbietet, fördert der Fiskus. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitness-Studios lassen sich aber nicht von der Steuer absetzen.
Besonders wichtig für Inhaber kleiner Unternehmen: Die Firma muss nicht zwingend ein eigenes betriebliches Sportprogramm auf die Beines stellen. Für die Steuerbefreiung spielt es keine Rolle, ob die Mitarbeiter im Betrieb oder bei externen Anbietern fit gehalten werden. Der Arbeitgeber darf Kursbeiträge sogar bar auf die Hand auszahlen. Und er ist nicht verpflichtet, den Gesundheits-Bonus allen Mitarbeitern zu Gute kommen zu lassen.
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